© GaToR-GFX - Fotolia.comWird eine Rufbereitschaft dienstlich unterbrochen, etwa durch einen Anruf, beginnt sofort auch der gesetzliche Unfallschutz für Arbeitnehmer. Voraussetzung für Entschädigungsleistungen ist allerdings, ob die dienstliche Tätigkeit auch ursächlich für den Unfall war, urteilte am Donnerstag, 26.06.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 4/13 R).

Geklagt hatte eine bei der Johanniter Unfallhilfe im Rheinland beschäftigte Altenpflegerin. Im Januar 2010 war sie während einer Rufbereitschaft mit ihrem Hund spazieren gegangen. Sie war fast schon wieder zuhause, als beim Überqueren einer Straße ihr Notfallhandy klingelte. Sie nahm das Gespräch an, übersah die mit Schnee bedeckte Bordsteinkante und stürzte. Dabei brach sie sich einen Fußknöchel.

Ihren Antrag auf Unfallentschädigung lehnte die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ab. Die Unfallgefahr sei vorrangig durch den privaten winterlichen Spaziergang entstanden. Das Telefonat sei demgegenüber nur eine Nebentätigkeit gewesen.

Dagegen argumentierte die vom Sozialverband VdK vertretene Altenpflegerin, es komme umgekehrt darauf an, ob sie auch ohne den Anruf gestützt währe.

Dem ist das BSG im Ergebnis gefolgt. Die Altenpflegerin habe privat ihren Hund Gassi geführt, habe aber gleichzeitig dienstlich telefoniert. Arbeitsvertraglich sei sie auch verpflichtet gewesen, das Gespräch anzunehmen. Bei einer solchen „gemischten Tätigkeit“ bestehe grundsätzlich Unfallschutz, weil der Arbeitnehmer auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehe.

Als Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung müsse allerdings hinzukommen, dass die dienstliche Tätigkeit auch Ursache des Unfalls war. Das gelte für jeden Arbeitsunfall, auch in der Rufbereitschaft.

Das Argument, ein Handyanruf führe generell zu großer Ablenkung, reichte den Kasseler Richtern dabei nicht aus. Es gebe keinen „allgemeinen Erfahrungssatz“, wonach Fußgänger stürzen, wenn sie mit dem Handy telefonieren.

Im konkreten Fall soll daher das Landessozialgericht Essen nochmals prüfen, ob die Altenpflegerin durch den Notfallanruf besonders abgelenkt oder vielleicht sogar erschrocken und aufgeregt war.

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