Arbeitgeber müssen die Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellte nicht immer genau gleich berechnen. Eine Ungleichbehandlung ist erlaubt, wenn damit anderweitige Ungleichheiten ausgeglichen werden, urteilte am Dienstag, 17. Juni 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 3 AZR 757/12).

Es wies damit einen Busfahrer aus dem Rheinland ab. In seinem Betrieb gab es eine sogenannte Gesamtversorgung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Rente auf ein bestimmtes Gesamtniveau aufstockt. Hier war der betriebliche Zuschuss allerdings begrenzt. Diese Obergrenze je Beschäftigungsjahr war für die Angestellten höher als für die gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Busfahrer sah darin eine Diskriminierung und klagte.

Wie nun jedoch das BAG entschied, war die Ungleichbehandlung hier gerechtfertigt. Denn durch Zuschläge – etwa für Schicht- und Sonntagsarbeit – hätten die Arbeiter höhere Einkommen als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Dadurch falle ihre gesetzliche Rente höher aus. Bei einem Gesamtversorgungssystem sei es daher zulässig, wenn der Arbeitgeber Angestellten mehr bezahlt, damit sie eine vergleichbare Gesamtversorgung aus gesetzlicher und betrieblicher Rente bekommen.

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