Die Wahl in den Betriebsrat verhilft befristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht zu einem dauerhaften Job. Die Verweigerung eines Folgevertrags durch den Arbeitgeber ist nur dann unzulässig, „wenn sie wegen einer Betriebsratstätigkeit erfolgt“, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 26.06.2014, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: 7 AZR 847/12).

Es wies damit eine Arbeitnehmerin aus Niedersachsen ab. Sie war befristet bei einem Chemiebetrieb eingestellt und dort dann in den Betriebsrat gewählt worden. Der Arbeitgeber verlängerte den Vertrag einmalig ohne Sachgrund. Einen weiteren Arbeitsvertrag erhielt die Betriebsrätin dann aber nicht mehr.

Das BAG hatte bereits 2012 entschieden, dass im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch die Arbeitsverhältnisse von Betriebsräten befristet werden dürfen (Urteil vom 05.12.2012, AZ: 7 AZR 698/11). Ohne sachlichen Grund ist dies für insgesamt bis zu zwei Jahren zulässig.

Dies hat das BAG nun bekräftigt und konkretisiert. Befristet eingestellte Betriebsräte haben danach weder Anspruch auf eine Verlängerung noch auf eine Neueinstellung.

Allerdings sie die Verweigerung eines Folgevertrags als unzulässige Benachteiligung zu werten, „wenn sie wegen einer Betriebsratstätigkeit erfolgt“. Die Beweislast hierfür liege beim Arbeitnehmer. Dabei reiche es allerdings zunächst aus, wenn er Anzeichen für eine unzulässige Benachteiligung vorbringt. Nur wenn der Arbeitgeber diese entkräften kann, müsse der Arbeitnehmer konkretere Diskriminierungsbelege liefern.

Im Streitfall habe die Betriebsrätin keine ausreichenden Belege für eine unzulässige Benachteiligung beigebracht. Ihre Klage auf einen Folgevertrag wies das BAG daher ab.

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