figur erleuchtung„Waldmeister“ eignet sich nicht als Vorname. Das so benannte Kind laufe Gefahr „der Lächerlichkeit preisgegeben zu werden“, befand das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einem am Freitag, 27.06.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 W 19/14).

Es wies damit die Eltern eines im Juli 2010 geborenen Jungen ab. Nach ihrem Wunsch sollte das Kind die drei Vornamen „T. M. Waldmeister“ haben. Das Bremer Standesamt lehnte dies ab. Zwar seien Pflanzen wie Jasmin und Erika auch als Namen gebräuchlich. Mit „Waldmeister“ werde im deutschen Sprachraum aber allein die Pflanze bezeichnet, auch als Bestandteil oder Geschmacksrichtung für Getränke und Speisen.

Mit ihrer Klage argumentierten die Eltern, der Vorname „Waldmeister“ sei jedenfalls im englischen Sprachraum nachweisbar. Und auch in Deutschland verbinde damit jedenfalls niemand etwas Schlechtes.

Wie schon das Amtsgericht wies nun jedoch auch das OLG Bremen die Klage ab. Ein solcher Name sprenge die Grenzen elterlicher Freiheiten.

Zwar gehöre zum Sorgerecht der Eltern auch das Recht, den Kindern einen Namen zu geben. Dabei dürften Eltern „in gemeinsamer Wahl“ einen Namen sogar auch frei erfinden.

Dennoch seien diesem Recht der Eltern auch Grenzen gesetzt. Insbesondere dürfe die Namenswahl nicht das Kindeswohl beeinträchtigen. Das sei der Fall, „wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird“.

Und genau so verhält es sich nach Überzeugung der Bremer Richter bei „Waldmeister“. Die Verwendung des Wortes als Vorname sei „überraschend“ und werde daher „als lächerlich empfunden“. Dies könne auch den Namensträger lächerlich machen.

Die Eltern hätten zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch „vermeintliche Trendnamen“ später oft „negative Assoziationen hervorrufen“ könnten. Dies rechtfertige aber nicht die Wahl eines Namens, „der das Kind vorhersehbar der Lächerlichkeit preisgibt“. Die Wahl des Namens „Waldmeister“ sei verantwortungslos und daher unzulässig, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 20.06.2014.

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