Ein Sado-Maso-Studio dient nicht der „Beherbergung“Ein Sado-Maso-Studio dient nicht der „Beherbergung“. Ist das Studio Teil einer Ferienwohnung, gilt für Übernachtungen in der restlichen Wohnung aber trotzdem die ermäßigte Umsatzsteuer, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem am Dienstag, 03.06.2014, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 5 K 358/13).

Für „Wohn- und Schlafräume, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“, gilt die ermäßigte Umsatzsteuer von nur sieben Prozent.

Im Streitfall geht es um eine idyllisch gelegene 100-Quadratmeter-Wohnung im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. 70 Quadratmeter entfallen auf Wohn- und Schlafzimmer, Küche und Bad, die restlichen 30 Quadratmeter auf zwei „besondere Räumlichkeiten“: ein SM-Studio und ein „Behandlungszimmer“, das beispielsweise mit einem Gynäkologenstuhl ausgestattet ist. Die Wohnung kann tageweise oder auch nur für einige Stunden (vier Stunden 60, am Wochenende 80,00 €) gemietet werden. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug anderthalb Tage.

Der Besitzer rechnete seine Mieteinnahmen mit dem für gewerbliche Ferienwohnungen üblichen Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ab. Das
Finanzamt dagegen verlangte den regulären Steuersatz von 19 Prozent. Bei den streitigen Umsätzen von netto rund 50.000,00 € pro Jahr ergibt dies einen Unterschied von immerhin 6.000,00 € jährlich.

Mit seiner Klage argumentierte der Besitzer, der überwiegende Teil der Wohnung diene der Beherbergung und Übernachtung. Nach wissenschaftlichen Studien dauere Sex durchschnittlich 15 Minuten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass seine Gäste zwei Mal am Tag Sex haben, bleibe ihnen daher genug Zeit, die „normalen Räumlichkeiten“ zu nutzen.

Das FG Hannover gab dem Besitzer nun teilweise recht. Die ermäßigte Umsatzsteuer sei anzuwenden, sofern die Gäste übernachtet haben. Dabei gelte der ermäßigte Steuersatz aber nur für die normalen Wohnräume, nicht für das SM-Studio und das „Behandlungszimmer“.

In den Wohnräumen finde keine Prostitution statt. Der Besitzer überlasse auch nur die Räume; weitere Dienstleistungen biete er nicht an. Die Überlassung der Räume sei daher eine „Beherbergung“, wenn die Gäste mindestens eine Nacht geblieben sind.

Der Argumentation des Finanzamts, die Nutzung werde insgesamt von den „speziellen Räumlichkeiten“ geprägt, folgte das FG nicht. Das Gesetz
schließe zwar „Nebenleistungen“ von der Steuervergünstigung aus, soweit sie „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“. Das gelte etwa für Wellnessangebote in einem Hotel. Die Übernachtung selbst bleibe aber in jedem Fall steuerbegünstigt. Neben dem „Grundbedürfnis des Menschen auf Sex“ hätten auch hier die Gäste sicherlich „noch weitere Grundbedürfnisse wie Essen und Schlafen“.

Im Ergebnis muss der Besitzer nur bei stundenweisen Buchungen die volle Umsatzsteuer abführen – nach eigener Schätzung betrifft das etwa 25 Prozent der Umsätze. Bei Übernachtungsgästen dagegen wird für die Wohnräume und damit auf 70 Prozent des Gesamtpreises nur die ermäßigte Umsatzsteuer fällig.

Gegen sein jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil vom 24.04.2013 ließ das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.

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