© Fotowerk - Fotolia.comEine Betriebsfeier mit Kollegen sollte immer vom Vorgesetzten oder dem Chef veranlasst worden sein. Denn nur dann stehen Arbeitnehmer bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, urteilte am Donnerstag, 26.06.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 7/13 R). Wünscht ein Vorgesetzter dagegen nur „viel Spaß“ und „gutes Gelingen“, reicht dies nicht aus, um von einer offiziellen Betriebsveranstaltung auszugehen, so der 2. BSG-Senat.

Damit scheiterte eine Jobcenter-Mitarbeiterin aus Berlin mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Sie hatte zusammen mit ihren rund 20 Team-Kollegen und der Team-Leiterin die Feier in einer Bowlingbahn am 16.12.2008 organisiert.

Die anderen Jobcenter-Teams waren nicht eingeladen. Die Kosten für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Feier wurden privat getragen. Der vorgesetzte Bereichsleiter wünschte den Kollegen noch „viel Spaß“ und „gutes Gelingen“.

Für die Klägerin endete die Weihnachtsfeier jedoch in einem schmerzhaften Sturz über eine Stufe. Die erlittenen Hüft- und Ellenbogenverletzungen mussten stationär im Krankenhaus behandelt werden. Auch eine Reha-Behandlung war erforderlich.

Den Unfall wollte die Jobcenter-Beschäftigte von der Unfallkasse Berlin als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Nur „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen“ stünden unter dem Unfallschutz. Hier habe es sich aber nur um eine private Weihnachtsfeier gehandelt. So sei die Feier weder von den Vorgesetzten veranlasst noch seien weitere Jobcenter-Mitarbeiter außerhalb des Teams eingeladen worden.

Auch das BSG stellte fest, dass die vermeintlich „betriebliche“ Weihnachtsfeier gar nicht so betrieblich war. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung gehandelt.

Eine Grundvoraussetzung für den Unfallschutz sei aber das Bestehen einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“. Diese müsse von der Betriebsleitung veranlasst worden sein. Hier sei die Weihnachtsfeier jedoch auf eigenen Antrieb von den Beschäftigten organisiert worden. Ein Unfallschutz bestehe dann nicht.

Es reiche auch nicht aus, dass ein Vorgesetzter die Weihnachtsfeier zur Kenntnis nimmt und „viel Spaß“ und „gutes Gelingen“ wünscht. Damit sei die Feier noch nicht von ihm als „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ veranlasst worden.

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