Laden Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit 17.429 Musik- und Filmdateien privat aus dem Internet herunter, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Bei einem solchen exzessiven Surfverhalten schützt auch keine 21-jährige Betriebszugehörigkeit mehr vor dem Jobverlust, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Montag, 16.06.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 Sa 421/13).
Die Kieler Richter bestätigten damit die Kündigung eines Beschäftigten ohne vorherige Abmahnung, der während seiner Arbeitszeit den Internetanschluss seines PCs exzessiv für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitgeber hatte sich zunächst über die massive Verlangsamung der Datenverarbeitungsprozess im Unternehmen gewundert.
Bei einer Untersuchung stellte er fest, dass der Kläger über seinen Rechner nicht nur zu Internetportalen wie Facebook oder Xing privat gesurft ist, es konnten auch 17.429 gelöschte Musik- und Filmdateien wiederhergestellt werden, die über Internettauschbörsen auf den Arbeitsplatz-PC gelangt waren.
Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin ohne Abmahnung gekündigt.
Zu Recht, wie das LAG nun in seinem Urteil vom 06.05.2014 feststellte. Am Arbeitsplatz dürfe der Internetanschluss des PCs nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers oder bei einer „nachweisbaren stillschweigenden Duldung“ für private Zwecke genutzt werden. Letzteres sei der Fall, wenn der Arbeitgeber das private Surfen zur Kenntnis genommen, und dies geduldet hat.
Bei einer derart ausschweifenden Nutzung wie im vorliegenden Fall könne jedoch nicht mehr von einer stillschweigenden Duldung des Arbeitgebers ausgegangen werden. Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten „in besonders gravierendem Maße“ verletzt. Indem er auch noch Dateien von Internettauschbörsen heruntergeladen hatte, habe er die konkrete Gefahr geschaffen, dass das betriebliche EDV-System mit Computerviren infiziert wird.
Wegen des Umfanges der privaten Internetnutzung sei eine Abmahnung „entbehrlich“. Auch die 21-jährige Betriebszugehörigkeit könne sich hier nicht zugunsten des Klägers auswirken. „Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen“, betonte das LAG.
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Gruß Anna