Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes können nicht nur für die Entschärfung, sondern auch für den Transport besonders gefährlicher Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg eine Sonderprämie erhalten. Zumindest in Niedersachsen sehen dies die tariflichen Regelungen so vor, urteilte am Mittwoch, 16.07.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 698/13). Danach wird bei der Sprengung einer Bombe aber keine Sonderprämie fällig.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer des niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes zusammen mit Kollegen im März und April 2011 insgesamt 104 britische und amerikanische Wasserbomben aus dem Watt bei Wilhelmshaven gefischt. Die aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden Bomben wurden dann auf eine Sandbank gebracht und gesprengt.

Der Kläger erhielt für seinen Job zwar eine allgemeine Gefahrenzulage von monatlich knapp 890,00 €, er verlangte jedoch vom Land auch eine Sonderprämie als zusätzliche Gefahrenzulage in Höhe von 567,53 € pro Bombe, insgesamt 59.023,12 € brutto. Der Bombenexperte berief sich dabei auf die tariflichen Bestimmungen.

Danach werde die Sonderprämie für die Entschärfung und den Transport von Bomben mit besonders gefährlichen Langzeitzündern gewährt. Seemunition wie Wasserbomben, Torpedos oder Seeminen seien ebenfalls Bomben mit einem vergleichbaren besonders gefährlichen Zündsystem, so der Kläger. Auch sei eine Sprengung mit einer Entschärfung gleichzusetzen.

Das BAG entschied: Eine Sprengung ist keine „Entschärfung im Tarifsinn“, so dass die Sprengung selbst noch keine Sonderprämie begründet. Allerdings könne für den Transport und die Verlagerung der Wasserbomben die Sonderprämie unter Umständen beansprucht werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Wasserbomben ebenfalls mit einem besonders gefährlichen Zündsystem – vergleichbar dem mit einem Langzeitzünder – versehen sind.

Ob dies der Fall war, müsse das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen noch einmal prüfen. Denn es sei auch möglich, dass die Wasserbomben nach Kriegsende ohne Zünder verklappt wurden. Schließlich stehe nicht genau fest, wie viele Wasserbomben der Kläger selbst transportiert oder verlagert hat.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof – Fotolia.com