© Fotowerk - Fotolia.comEine Betriebsfeier sollte keine Feier im kleinen Kreise sein. Kommt in der Vorweihnachtszeit etwa nur eine kleine Abteilung zusammen, ist dies keine Betriebsveranstaltung, und die Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich unfallversichert, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 29.07.2014, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 3 U 125/13).

Danach muss die Unfallversicherung nicht für die Verletzungen einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Hessen aufkommen. 2008 gab es für alle 230 Mitarbeiter der Dienststelle Kassel einen weihnachtlichen Umtrunk. Zudem war es den einzelnen Abteilungen erlaubt, während der Arbeitszeit eigene Weihnachtsfeiern zu organisieren.

Die Mitarbeiterin ging mit neun ihrer zwölf Kolleginnen und Kollegen wandern, darunter auch die Abteilungsleiterin. Unterwegs rutschte sie aus, stürzte und verletzte sich ihren rechten Ellenbogen und das rechte Handgelenk. Hierfür forderte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Mit Urteil vom 26.06.2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einer Jobcenter-Mitarbeiterin den Unfallschutz verweigert, die sich beim vorweihnachtlichen Bowlen mit 20 Teamkollegen verletzt hatte (AZ: B 2 U 7/13). Der Arbeitgeber habe die Veranstaltung nicht selbst organisiert oder dazu eingeladen, so das BSG zur Begründung. Offen blieb daher, ob eine Feier nur eines Teams oder einer Abteilung eine unfallversicherte „Betriebsveranstaltung“ sein kann.

In dem Darmstädter Fall war es nun genau umgekehrt: Das LSG beschäftigte sich nicht mit der Frage, ob das Einverständnis des Arbeitgebers, auch Arbeitszeit für eine selbst organisierte Weihnachtsfeier zu nutzen, diese zu einer Betriebsveranstaltung macht.

Den Darmstädter Richtern reichte es aber nicht aus, dass die Veranstaltung nur einer einzigen Abteilung offen stand. Zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier hätten zumindest alle 230 Mitarbeiter der Dienststelle Kassel eingeladen werden müssen. Eine Wanderung sei da von vornherein nicht in Betracht gekommen.

Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 29.04.2014 ließ das LSG die Revision nicht zu. Die Klägerin kann hiergegen aber Beschwerde beim BSG einlegen.

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