© eschwarzer - Fotolia.comBewerben sich ältere Arbeitsuchende auf eine Vielzahl an Berufsanfänger gerichtete Stellenangebote, kann dies das Scheitern von Altersdiskriminierungsklagen zur Folge haben. Denn Entschädigungsklagen gelten nach Scheinbewerbungen als rechtsmissbräuchlich, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem am Freitag, 25.07.2014, verkündeten Urteil (AZ: 10 Sa 503/14). Die Hammer Richter wiesen damit die Diskriminierungsklage eines 60-jährigen selbstständigen Rechtsanwaltes ab.

Der aus Süddeutschland stammende Anwalt hatte sich bei Kollegen in Hamm beworben. Die Hammer Kanzlei suchte in einer Fachzeitschrift eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt im Bereich des Medizin- und Haftungsrechts mit überdurchschnittlichen Examina. Es sollte ein „Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung“ sein.

Als der 60-jährige Anwalt die Stellenabsage bekam, verlangte er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er sei wegen seines Alters diskriminiert worden. Die Anzeige habe sich nur an „Berufsanfänger“ gerichtet, so die Begründung. Er sei offenbar wegen seines Alters nicht genommen worden.

Die Kanzlei bestritt die Altersdiskriminierung. Die Anzeige sei altersneutral gestaltet gewesen. Der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil er bislang als Patientenanwalt tätig war. Die Kanzlei vertrete bei Medizin- und Haftungsrechtsfällen jedoch nur Versicherer. Außerdem habe der Kläger nur eine „befriedigende“ Examens-Note. In Nordrhein-Westfalen sei ein überdurchschnittliches Examen aber „voll befriedigend“.

Außerdem habe der Kläger die Diskriminierungsklage „rechtsmissbräuchlich“ eingelegt. Nach Recherchen der Kanzlei hatte der Anwalt in der letzten Zeit zwölf Bewerbungen geschrieben, die sich an Berufsanfänger richteten, und bei Absagen eine AGG-Klage eingereicht.

Eine vom Anwalt vorgelegte Bewerbungsmappe konnte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht wirklich entkräften. Danach hatte er sich zuletzt 2008 auf Stellen beworben, die sich nicht nur an Berufsanfänger richteten.

Das Arbeitsgericht Hamm sah zwar in der Anzeigenformulierung des „Berufsanfängers“ oder des Kollegen „mit kürzerer Berufserfahrung“ eine mittelbare Altersdiskriminierung. Die Stellenabsage sei jedoch wegen der schlechteren Examensnote und der früheren Tätigkeit als Patientenanwalt erfolgt. Ob der Kläger mit der Diskriminierungsklage „rechtsmissbräuchlich“ handelte, ließ das Arbeitsgericht aber offen.

Das LAG wollte den Streit mit einem Vergleich schlichten. Die Kanzlei sollte danach 1.750,00 € Entschädigung zahlen. Dies lehnte sie jedoch ab.

Daraufhin wiesen die Hammer Richter die Diskriminierungsklage des 60-jährigen Anwalts nun „auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs“ ohne weitere Begründung zurück.

Das LAG ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu. Denn bislang sei nicht genau geklärt, ab wann von einem Rechtsmissbrauch bei AGG-Klagen auszugehen ist.

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