Hartz-IV-Bezieher können für einen erforderlichen Kuraufenthalt kein Geld vom Jobcenter bekommen. Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kur-Kosten sind kein „laufender besonderer Bedarf“, so dass das Jobcenter nicht zur Leistung verpflichtet ist, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Dienstag, 29.07.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: S 15 AS 2552/13).
Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher von seiner Krankenkasse eine dreiwöchige ambulante Kur im Seebad Heringsdorf auf Usedom bewilligt bekommen. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für die ärztliche Behandlung durch einen Vertragskurarzt, die Arznei- und Verbandsmittel und die Kurmittel. Außerdem zahlte sie einen Zuschuss in Höhe von acht Euro täglich für die übrigen Kosten.
Doch die verbliebenen Aufwendungen waren nicht ohne. Für Fahrtkosten, die Anmietung einer Ferienwohnung und für Verpflegung gab der Arbeitslose 1.733,00 € aus. Das Geld hatte der Hartz-IV-Bezieher sich zuvor über ein Privatdarlehen beschafft. Vom Jobcenter wollte er nach Abzug des Krankenkassenzuschusses 1.565,00 € erstattet haben.
Aus dem Regelsatz könne er den Aufenthalt nicht finanzieren. Es müsse einem Arbeitslosengeld-II-Bezieher möglich sein, die von der Krankenkasse bewilligte notwendige medizinische Maßnahme wahrzunehmen. Die Kosten seien als Mehrbedarf bzw. „unabweisbarer Bedarf“ anzuerkennen.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Es handele sich hier um eine medizinische Reha-Maßnahme, für die es nicht zuständig sei. Es liege auch sowieso kein laufender besonderer Bedarf vor, weshalb die Aufwendungen nicht als Mehrbedarf anerkannt werden können. Schließlich hätte der Arbeitslose seine Kur auch in näherer Umgebung und nicht in dem Kaiserbad Heringsdorf an der Ostsee durchführen können.
Mit seinem Urteil vom 08.07.2014 wies das Sozialgericht die Klage des Arbeitslosen ab. Anspruch auf Kostenerstattung für den Kuraufenthalt bestehe nicht. Es handele sich bei dem Kuraufenthalt nur um einen einmaligen Bedarf. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne jedoch nur ein besonderer, laufender Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraumes erstattet werden.
Primär falle die Kostenübernahme in den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen das Jobcenter bestehe auch von Verfassungs wegen kein Anspruch. Denn die Teilnahme an einer Kur-Maßnahme gehöre nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum.
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