Leben drei Generationen in einem Haus, muss sich die mittlere Tochter das für sie selbst an ihre Mutter gezahlte Kindergeld nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Mutter das Geld ihrer Tochter überlässt, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 17.07.2014 in Kassel entschied (AZ: B 14 AS 54/13 R).
Die im Streitzeitraum 19-jährige Klägerin lebte arbeitslos bei ihrer Mutter. Mit 18 hatte sie selbst eine Tochter bekommen. Im Zuge einer Überprüfung setzte das Jobcenter des Landkreises Marburg-Biedenkopf die Hartz-IV-Leistungen neu fest. Dabei rechnete es der Klägerin das ihr selbst für die eigene Tochter gezahlte Kindergeld als Einkommen an und zudem auch das Kindergeld, das die Mutter für die Klägerin erhielt.
Das BSG ließ offen, ob hier die Klägerin nur mit ihrer eigenen Tochter, nur mit ihrer Mutter oder aber mit beiden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen ist – also für welche Gruppe die Hartz-IV-Leistungen letztlich zu berechnen sind. Werde die Mutter der Klägerin mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, scheide eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Klägerin schon nach gesetzlichen Schutzvorschriften aus.
Für nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende aber im Haushalt der Eltern lebende Kinder habe das BSG schon 2008 entschieden, dass das Kindergeld den kindergeldberechtigten Eltern zugeordnet und bei diesen als Einkommen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 19.03.2008, AZ: B 11b AS 13/06 R).
Auf die Verwendung des Kindergeldes komme es daher nicht an, betonten nun die Kasseler Richter. Hier bleibe es daher auch dann bei der Zuordnung zur Mutter der Klägerin, wenn diese das Geld der Klägerin überlässt.
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Hallo,
meine Freundin und ich leben zusammen in einer Wohnung und beziehen zurzeit noch beide Alg2. Meine Freundin bekommt zusätzlich noch Kindergeld das uns aber beiden als Einkommen angerechnet wird. Ist dieses Urteil auch bei uns gültig oder nicht?
Mfg
Hallo,
das kann ich nicht genau sagen. Im entschiedenen Fall ging es um das Kindergeld, das die Mutter für die Tochter erhält, es aber dann an die Tochter weitergibt.
Da ich selbst nicht mehr unmittelbar SGB-II-Angelegenheiten bearbeite (habe mich mittlerweile auf andere Bereiche im Sozialrecht spezialsiert), empfehle ich Ihnen, beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu besorgen und damit einen örtlichen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Dieser Kollege kann dann Ihren persönlichen Fall überprüfen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
meine Tochter U25 lebt mit ihrem Kind(Kind im April geb.) in unserem Haushalt und bezieht Alg2. Bis Juli bekam ich für sie Kindergeld, da ihr Vertrag vom Bundesfreiwilligendienst bis dahin ging.
Das Kindergeld wurde ihr in der Schwangerschaft und nach der Geburt als Einkommen angerechnet.
Mein Mann u. ich beziehen Rente, keine Grundsicherung oder ä.
Darf ihr dann lt. dem o.g.Urteil das KG als Einkommen angerechnet werden?
MfG
Guten Morgen,
es ist gut möglich, dass die Anrechnung fehlerhaft war.
Da ich selbst nicht mehr unmittelbar SGB-II-Angelegenheiten bearbeite (habe mich mittlerweile auf andere Bereiche im Sozialrecht spezialsiert), empfehle ich Ihrer Tochter, beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu besorgen und damit einen örtlichen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen. Dieser Kollege kann dann persönlichen Fall Ihrer Tochter, bei dem eventuell noch weitere Besonderheiten bestehen könnten, individuell überprüfen.
MfG
Thorsten Blaufelder