© detailblick - Fotolia.comFrauenärzte dürfen grundsätzlich keine Männer behandeln. Das gilt auch für die Substitutionstherapie, wenn Frauenärzte eine entsprechende Zusatzqualifikation für die Behandlung Drogenabhängiger haben, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 02.04.2014 (AZ: S 12 KA 301/13).

Es wies damit eine Gynäkologin aus Hessen ab. Sie hat eine Genehmigung für eine Zweigpraxis für die Substitutionstherapie Opiatabhängiger. Dort hatte sie auch Männer behandelt.

Die Kassenärztliche Vereinigung akzeptierte nur einen Männer-Anteil von drei Prozent und kürzte darüber hinausgehende Fälle aus der Honorarabrechnung heraus. Zur Begründung verwies sie auf ihre Abrechnungsrichtlinien, die höchstens drei Prozent fachfremde Behandlungen erlauben.

Dagegen klagte die Frauenärztin. Die Substitutionstherapie betreffe nicht ihr Fachgebiet. Sie werde auch nach einer fachgruppenübergreifend einheitlichen Gebührenposition abgerechnet. Die Drei-Prozent-Grenze sei daher nicht anwendbar.

Das SG wies die Klage jedoch ab. „Eine Behandlung von Männern durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist grundsätzlich nicht möglich“, so der Leitsatz des Marburger Urteils.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe mehrfach bestätigt, dass Vertragsärzte bei der Behandlung von Kassenpatienten die Grenzen ihres Fachgebiets einhalten müssen.

Mit Beschluss vom 01.02.2011 hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings die berufsrechtliche Begrenzung auf das Fachgebiet als verfassungswidrig verworfen (AZ: 1 BvR 2383/10). Ausnahmen müssten zulässig sein, andernfalls sei die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt. Die Karlsruher Richter hatten damit einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen erlaubt, jedenfalls in geringem Umfang auch Schönheitsoperationen im Bauchbereich durchzuführen.

Nach Überzeugung das SG Marburg gilt dies aber nur für Privatbehandlungen. Auf die vertragsärztliche Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei dies nicht übertragbar.

Die Frauenärztin hat hiergegen Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

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