© GaToR-GFX - Fotolia.comSind Hartz-IV-Bezieher wegen der Trennung von ihrem Partner ohne Waschmaschine, können sie vom Jobcenter einen Zuschuss für ein neues Gerät verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitslose seine Wäsche zunächst in einem Waschsalon gewaschen hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 15.07.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 11 AS 369/11). Die Waschmaschine sei dann als zu bezuschussende Erstausstattung anzusehen, so die Celler Richter in ihrer Entscheidung vom 27.05.2014.

Damit kann eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Raum Hildesheim von ihrem Jobcenter einen Zuschuss für eine neue Waschmaschine in Höhe von 179,00 € beanspruchen. Die Frau hatte nach ihrer Trennung von ihrem Partner im Jahr 2004 keine Waschmaschine mehr in ihrer Wohnung. Sie nutzte stattdessen einen Waschsalon und gab dort monatlich bis zu 35,00 € für das Wäschewaschen aus.

Als sie in einen Wohnort ohne Waschsalon zog, beantragte sie bei dem zuständigen Arbeitslosengeld-II-Träger, einem Landkreis, einen Zuschuss zu einer Waschmaschine.

Die Behörde wollte jedoch nur ein Darlehen in Höhe von 179 Euro gewähren. Einen Zuschuss gebe es nur für eine Erstausstattung einer Wohnung. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine seien zudem anteilig in der Hartz-IV-Regelleistung enthalten.

Das LSG gab der Arbeitslosen nun recht. Eine Waschmaschine zähle „zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten“ und sei damit Bestandteil einer vom Jobcenter zu finanzierenden Erstausstattung einer Wohnung. Diese stehe dem Hilfebedürftigen nicht nur bei der erstmaligen Gründung eines Haushalts zu, sondern auch bei außergewöhnlichen Ereignissen, wie „ein neu entstehender Bedarf bei Neugründung eines Haushalts nach Trennung vom Partner”.

Der Begriff der Erstausstattung sei nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Klägerin habe ihren Anspruch auch nicht „verwirkt“, weil sie jahrelang in einem Waschsalon gewaschen habe. Leistungen für Erstausstattung der Wohnung könnten auch beansprucht werden, wenn ein Arbeitsloser „die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit ohne diese … Gegenstände gelebt hat“, urteilte das LSG.

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