Im Vorfeld einer Betriebsratswahl dürfen sich die Kandidaten und andere Arbeitnehmer auch kritisch mit ihrem Unternehmen auseinandersetzen. Wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen können aber eine Kündigung rechtfertigen, urteilte am Donnerstag, 31.07.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 505/13).

Im Entschiedenen Fall geht es um die Kündigung eines Kandidaten für den Wahlvorstand einer noch ausstehenden Betriebsratswahl bei einem Verpackungshersteller in Westfalen. In einem von der Gewerkschaft Verdi produzierten Video hatte sich der Arbeitnehmer kritisch über die Verhältnisse in seinem Betrieb geäußert. Mehrere Maschinen seien nicht sicher, und die Ausbildung der Mitarbeiter sei oft unzureichend, um die Maschinen gut und sicher zu bedienen.

Das Video war unter anderem auf der Internet-Plattform YouTube zu sehen. Der Arbeitgeber kündigte danach fristlos. Der Arbeitnehmer habe wissentlich falsch behauptet, dass seine Firma kaum Fachkräfte beschäftige.

Wie nun das BAG entschied, war die Kündigung unwirksam. Als Kandidat für den Wahlvorstand sei der Arbeitnehmer zwar noch nicht wie Kandidaten für den Betriebsrat selbst geschützt gewesen. Dennoch sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Das Video habe ersichtlich deutlich machen sollen, dass die Wahl eines Betriebsrats besonders wichtig ist. Der Arbeitnehmer habe dabei aber nicht behauptet, das Unternehmen beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Geschäftsschädigende Falschaussagen seien zwar auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl unzulässig. „Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt“, betonten die Erfurter Richter. Für die Grenzen komme es auf die jeweiligen Umstände an.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm soll nun noch prüfen, ob eine weitere Kündigung wirksam ist, die der Arbeitgeber später wegen eines verspäteten Arbeitsbeginns ausgesprochen hatte.

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