Auch für regelmäßige Besuche ihrer getrennt lebenden Kinder können Hartz-IV-Bezieher nicht den vollen Raumbedarf beanspruchen. Es reicht für die Wahrnehmung des Umgangsrechts aus, wenn für jedes Kind der hälftige Platzbedarf berücksichtigt wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 01.08.2014, veröffentlichten Beschluss (AZ: L 3 AS 1895/14 ER-B).

Im konkreten Fall verlangte ein getrennt lebender Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Mannheim vom Jobcenter die Kostenübernahme für eine 90 Quadratmeter große Wohnung. Er habe drei minderjährige Kinder, die sich regelmäßig mittwochs, jedes zweite Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien bei ihm über Nacht aufhalten. Er bilde mit seinen Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter sei verpflichtet, ihm das Umgangsrecht zu ermöglichen.

Die Behörde hielt die Wohnung mit ihren 90 Quadratmetern für viel zu groß. Der Arbeitslose habe zwar wegen des Umgangsrechts mit seinen Kindern einen erhöhten Wohnbedarf. Da die Kinder sich aber nicht ständig bei ihm aufhalten, müsse für sie auch nicht der volle Wohnbedarf berücksichtigt werden. Der halbe zusätzliche Platz je Kind reiche aus. Der Arbeitslose könne daher für sich eine bis zu 45 Quadratmeter große und für seine drei Kinder insgesamt weitere 22 Quadratmeter Wohnfläche beanspruchen. Dies sei angemessen.

Dem folgte auch das LSG in seinem Beschluss vom 27.05.2014. Auch wenn der Arbeitslose regelmäßig Besuch von seinen Kindern bekomme, führe dies nicht dazu, dass die für einen Vier-Personen-Haushalt angemessene Wohnungsgröße von 90 Quadratmeter zugrunde zu legen ist. Auch mit einer kleineren, wie vom Jobcenter berechneten Wohnung mit 67 Quadratmetern könne der Arbeitslose sein grundgesetzlich geschütztes Umgangs- und Elternrecht wahrnehmen.

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