© runzelkorn - Fotolia.comAuf Zahlungen einer Pensionskasse müssen Rentner insgesamt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Das gilt auch für den Anteil, der auf freiwilligen eigenen Beiträgen beruht, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 24.07.2014, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (AZ: B 12 KR 28/12 R). Nach Schätzung des Sozialverbandes VdK sind über 100.000 Rentner davon betroffen, die nun nicht mehr mit einer Rückerstattung von Beiträgen rechnen können.

Das BSG wies einen früheren Bankangestellten ab. Er hatte allerdings nur ein Jahr und drei Monate bei einer Bank gearbeitet. Anschließend hatte er die in dieser Zeit begonnene betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse 24 Jahre lang mit Beiträgen aus eigener Tasche fortgeführt.

Seit Rentenbeginn 2008 zahlt ihm die Pensionskasse monatlich 518,00 €. Darauf führt sie Beiträge an die Krankenkasse ab. Mit seiner Klage verlangt der Rentner diese Beiträge von der Krankenkasse zurück.

Ohne Erfolg. Pensionskassen seien Einrichtungen, die ausschließlich der betrieblichen Altersversorgung dienen. Dies erlaube typisierend die Annahme, dass Zahlungen einer Pensionskasse Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind, die der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterliegen, urteilte das BSG.

Das gelte auch, wenn „aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen“ – wie hier eine freiwillige Weiterversicherung – die Zahlungen teilweise auf eigene Beiträge nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgehen. Der im Kern betriebliche „Durchführungsweg Pensionskasse“ werde dennoch „nie völlig verlassen“, argumentierten die Kasseler Richter. Zudem sei es eine freiwillige und „autonome Entscheidung“ des Rentners gewesen, die von der Bank begonnene Altersvorsorge auch nach seinem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

Ohne Erfolg blieb auch der Hinweis des Rentners auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu sogenannten Direktversicherungen; das sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossene private Renten- oder Lebensversicherungen. Wenn Arbeitnehmer eine solche Versicherung als Versicherungsnehmer privat mit eigenen Beiträgen fortführen, werden danach aus den insoweit gezahlten Leistungen der Versicherung keine Krankenkassenbeiträge fällig (Beschluss vom 28.09.2010, AZ: 1 BvR 1660/08).

Laut BSG ist dies auf Zahlungen einer Pensionskasse nicht übertragbar. Nach eigener Rechtsprechung richte sich die Beitragspflicht nach einer „institutionellen Abgrenzung“ der Träger der Altersvorsorge. Dies habe das Bundesverfassungsgericht „ausdrücklich als ein verfassungsrechtlich unbedenkliches handhabbares Kriterium gebilligt“ (Beschluss vom 06.09.2010, AZ: 1 BvR 739/08).

Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com