Arbeitnehmer mit mittlerer Behinderung können künftig leichter die Gleichstellung mit Schwerbehinderten erreichen, um sich ihren Arbeitsplatz zu sichern. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass eine Kündigung konkret droht, urteilte am Mittwoch, 06.08.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 16/13 R).

Es gab damit einem heute 58-jährigen Arbeiter recht, der seit 27 Jahren bei einem schwäbischen Logistikunternehmen arbeitet. Dabei hat er als Umspuler mit besonders dicken und schweren Kabeln zu tun, kann diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aber immer schwerer bewältigen. Wegen verschiedener Krankheiten wie Bronchialasthma, Schwindel und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurde ihm ein Behinderungsgrad von 30 anerkannt.

Um den Arbeitsplatz zu sichern und eine Kündigung zu erschweren, beantragte der Arbeiter seine Gleichstellung mit Schwerbehinderten. Die hierfür zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte dies ab.

Schwerbehinderung beginnt regulär bei einem Behinderungsgrad von 50; ab 30 ist eine Gleichstellung möglich. Voraussetzung ist laut Gesetz, dass behinderte Arbeitnehmer „ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können“.

Bundesagentur und überwiegend auch die Sozialgerichte hatten dies bislang so verstanden, dass der Arbeitsplatz „konkret gefährdet“ sein und eine Kündigung daher zumindest angekündigt sein muss.

Der Anwalt des Klägers kritisierte, dies sei in der Regel zu spät. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt schütze auch eine rückwirkende Gleichstellung den Arbeitsplatz nur dann, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde (Urteil vom 01.03.2007, AZ: 2 AZR 217/06).

Nach dem Kasseler Urteil erfolgt eine Gleichstellung zwar weiterhin nur, wenn „der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist“. Hierfür sei „eine drohende oder gar ausgesprochene Kündigung allerdings nicht zu fordern“, stellte das BSG klar.

Im Streitfall sei nach den vom Landessozialgericht (LSG) Stuttgart getroffenen Feststellungen von einer „konkreten Gefährdung“ des Arbeitsplatzes auszugehen. Danach kann der Umspuler wegen seiner Wirbelsäule keine schweren Gewichte mehr heben und ist auf technische Hilfen am Arbeitsplatz angewiesen. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien so hoch, dass sie nach der Rechtsprechung des BAG eine Kündigung rechtfertigen würden.

Bildnachweis: © Harald07 – Fotolia.com