© eschwarzer - Fotolia.comArbeitgeber müssen bei betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich nur im betroffenen Betrieb oder Dienststelle eine Sozialauswahl vornehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 27.08.2014, veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Kündigung einer an zwei Gymnasien arbeitenden Lehrkraft bestätigt (AZ: 6 Sa 477/13).

Die Klägerin war zunächst über mehrere Jahre befristet als Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an zwei fränkischen Gymnasien eingestellt. Sie unterrichtete Spanisch. Nach mehrfachen Befristungen konnte sie vor dem Arbeitsgericht Bayreuth einen unbefristeten Arbeitsvertrag erstreiten.

Doch zum 31.03.2012 wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. An beiden Einsatz-Gymnasien gebe es keinen Bedarf für eine Spanisch-Lehrerin ohne staatliche Lehrbefähigung mehr. Gründe lägen unter anderem im Sinken der Schülerzahlen und dem Wegfall der 13. Jahrgangsstufe durch die Einführung von G 8.

Schließlich sei an einer Schule eine weitere Vollzeitlehrkraft mit Lehrbefähigung in Spanisch eingestellt worden. Diese solle auch die Ausbildung von Spanischreferendaren unterstützen. Die Klägerin könne dies wegen ihrer fehlenden Lehrbefähigung nicht leisten. Auch die soziale Auswahl sei mit der Kündigung gewahrt worden. So seien die befristeten Verträge aller Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung nicht mehr verlängert worden.

Doch die Lehrerin hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem Gymnasium eine vierte Vollzeitkraft für Spanisch eingestellt wurde, obwohl doch mit ihrer Person eine Lehrkraft mit unbefristetem Arbeitsverhältnis zur Verfügung stand.

Die Schulen hätten zudem das geringe Interesse der Schüler am Wahlfach Spanisch selbst verschuldet. So sei gar kein Aushang über den Spanischunterricht in den Schulen erfolgt. Insbesondere sei aber die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt worden. So hätten auch Beschäftigte an anderen Gymnasien im Regierungsbezirk Oberfranken und nicht nur jene an ihren zwei Einsatz-Dienststellen bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden müssen.

Das LAG hielt die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin in seinem Urteil vom 07.03.2014 für wirksam. Die Spanischstunden seien in einem Gymnasium, in dem die Klägerin eingesetzt war, von 62 Wochenstunden im Schuljahr 2010/2011 auf 49 Wochenstunden gesunken. Der verringerte Bedarf sei auch dauerhaft. Dies sei als betriebsbedingter Kündigungsgrund ausreichend.

Ähnliches gelte für das zweite Gymnasium, in dem die Frau arbeitete. Hier habe die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass für den Wahlfachkurs Spanisch nicht ausreichend bei den Schülern geworben wurde. Zu einer solchen Werbung sei der Arbeitgeber aber nicht verpflichtet gewesen, betonten die Nürnberger Richter. Dass zudem eine weitere Lehrkraft mit Lehrbefähigung eingestellt, die Klägerin dagegen die Kündigung erhalten habe, sei nicht zu beanstanden. Die Lehrkraft mit Lehrbefähigung wurde nur eingestellt, weil sie Referendare mit ausbilden dürfe. Dies könne die Klägerin nicht leisten.

Schließlich sei die Sozialauswahl korrekt vorgenommen wurden. So brauchte der Arbeitgeber Lehrkräfte mit Lehrbefähigung nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, da sie mit der Klägerin nicht vergleichbar seien. Im Bereich des öffentlichen Dienstes müsse bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl zudem grundsätzlich nur unter jenen Beschäftigten vorgenommen werden, die derselben Dienststelle angehören. Im konkreten Fall seien dies die zwei Gymnasien, an denen die Klägerin eingesetzt wurde. Weitere Schulen im Regierungsbezirk seien nicht zu berücksichtigen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

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