Bei zwei oder mehr schwer erkrankten Kindern sind bis zu fünf Tage bezahlter Freistellung von der Arbeit drin. Dies gilt für privat krankenversicherte Angestellte im öffentlichen Dienst, urteilte am Dienstag, 05.08.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 878/12). Der 9. BAG-Senat klärte damit die entsprechenden Bestimmungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Danach können sich Angestellte im öffentlichen Dienst aus unterschiedlichen Gründen tageweise von der Arbeit freistellen lassen. Gründe sind beispielsweise die Geburt eines Kindes, der Tod des Partners oder auch ein Umzug aus betrieblichem Anlass. Erkrankt ein unter zwölf Jahre altes Kind schwer, können sich privat krankenversicherte Angestellte für die Pflege ihres Schützlings bis zu vier Tage unter Fortzahlung des Entgelts freistellen lassen. Insgesamt ist die bezahlte Freistellung auf fünf Tage gedeckelt.
Bei gesetzlich Versicherten gelten jedoch andere Bestimmungen. Diese haben bei einem erkrankten Kind grundsätzlich einen Freistellungsanspruch von zehn Tagen je Elternteil oder bei mehreren erkrankten Kindern insgesamt 25 Tage je Elternteil bzw. bis zu 50 Tage bei Alleinerziehenden. Hier zahlt die gesetzliche Krankenkasse für die gesamte Zeit 90 Prozent des Verdienstausfalls.
Im nun entschiedenen Rechtsstreit gab das BAG einer privat krankenversicherten Angestellten der Stadt Leipzig recht. Im April 2010 war sie wegen ihres erkrankten Sohnes vier Tage bei vollem Entgelt von der Arbeit freigestellt worden. Als ihre ebenfalls unter zwölf Jahre alte Tochter einen Monat später auch schwer erkrankte, beantragte die Angestellte einen weiteren Tag bezahlte Freistellung.
Die Stadt Leipzig wollte jedoch nicht zahlen und verwies auf die tariflichen Bestimmungen. Danach gebe es für den Grund „schwer erkranktes Kind“ pro Kalenderjahr nur bis zu vier bezahlte Tage Freistellung von der Arbeit. Dabei sei es unerheblich, ob ein oder mehrere Kinder in dieser Zeit erkrankt seien.
Das BAG las den TVöD jedoch anders. Werde ein weiteres Kind unter zwölf Jahren schwer krank, gelte lediglich die Freistellungsobergrenze von fünf Tagen pro Kalenderjahr. Die Klägerin könne daher neben ihren vier bezahlten Freistellungstagen einen weiteren beanspruchen. Ihr stehen für diesen Tag 165,21 € brutto Vergütung zu.
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