figur erleuchtungPlastiktüten, die nach den Anforderungen einer DIN-Vorschrift biologisch abbaubar sind, sind es in der praktischen Realität noch lange nicht. Mit Urteil vom 08.07.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Schadenersatzklage gegen die Deutsche Umwelthilfe wegen entsprechender Behauptungen abgewiesen (AZ: 15 U 28/14). Die schriftlichen Urteilsgründe hat die Umwelthilfe am Donnerstag, 25.09.2014, veröffentlicht.

Anlass des Streits waren Tragetüten von Rewe sowie Aldi Nord und Süd, die zum Teil aus Polymilchsäure bestehen. Die Händler hatten die Tüten als kompostierbare „Bio-Tragetaschen“ beworben. Sie erfüllen eine entsprechende DIN-Vorschrift und verrotten unter bestimmten Bedingungen innerhalb von zwölf Wochen. Auf einem normalen Komposthaufen im Garten verrotten sie auch nach Herstellerangaben nicht.

2012 führte die Deutsche Umwelthilfe eine Umfrage bei 400 der insgesamt 999 deutschen Kompostieranlagen durch, von denen 80 antworteten. Die Betriebe gaben Verweildauern des Biomülls in ihren Anlagen zwischen einer und acht Wochen an. Fast durchweg erklärten sie daher, die Tragetüten könnten nicht kompostiert werden; sie würden mühsam aussortiert.

Gestützt darauf mahnte die Deutsche Umwelthilfe Aldi und Rewe erfolgreich wegen Verbrauchertäuschung ab. Die Handelsketten verwenden die vermeintlichen Bio-Tüten nicht mehr. In zwei Pressemitteilungen vom April 2012 erklärte die Umwelthilfe, die Tragetaschen aus vermeintlichem „Biokunststoff“ seien nicht wirklich kompostierbar und hätten gegenüber normalen Plastiktüten keine ökologischen Vorteile.

Die Hersteller der Tüten, die Victor Güthoff & Partner GmbH aus Frechen bei Köln sowie die ebenfalls zur Victor-Gruppe gehörenden Ruppiner Papier- und Folienwerke GmbH in Neuruppin, forderten daraufhin von der Umwelthilfe und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2,76 Millionen Euro. Die Behauptungen der Umwelthilfe seien unwahr.

Dies hätten die Hersteller aber nicht nachgewiesen, und es sei auch nicht erkennbar, urteilte nun das OLG Köln. Die Umwelthilfe habe nie bestritten, dass die Tüten die entsprechende DIN-Vorschrift erfüllen. Sie habe lediglich behauptet, dass dies nur „quasi unter Laborbedingungen“ gilt, praktisch jedoch nicht umgesetzt wird.

Auch wenn insgesamt nur acht Prozent aller deutschen Kompostieranlagen geantwortet hätten, reiche die Umfrage der Umwelthilfe auch aus, diese Behauptung zu untermauern. Den Herstellern sei es bis zuletzt nicht gelungen, auch nur eine einzige Anlage zu benennen, die die vermeintlichen Bio-Tüten verwertet. Sie hätten nur Anlagen genannt, bei denen die Verweildauer des Komposts sechs Wochen beträgt. Dass die Tüten schon in dieser kurzen Zeit verrotten, hätten die Hersteller aber nicht behauptet. Und sie hätten auch eingeräumt, dass auf einem heimischen Komposthaufen ein Zersetzungsprozess gar nicht erst beginnt.

Daher sei die Schadenersatzklage abzuweisen, urteilte das OLG. Die Revision ließen sie nicht zu, die Hersteller können hiergegen aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen.

Bildnachweis: © GiZGRAPHICS – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: