Die Kosten für die Veranstaltung von „Herrenabenden“ können grundsätzlich als Betriebsausgaben nicht von der Steuer abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei abgewiesen (AZ: 10 K 2346/11 F). Der Bundesfinanzhof hat hiergegen inzwischen die Revision zugelassen.
Die 2005 gegründete Kanzlei hatte in den Streitjahren 2006 bis 2008 sogenannte „Herrenabende“ veranstaltet, zu denen 350 oder mehr Gäste eingeladen waren. Die Einladungen wurden auf dem Briefpapier der Kanzlei verschickt. Bei den Männern handelte es sich um Mandanten, Geschäftsfreunde und um „maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen“.
Die Veranstaltung fand jedes Mal im Garten eines der Kanzlei-Gesellschafter statt. Ein eigens engagierter Conférencier begrüßte die Gäste. Auch ein hauptamtlicher Richter hatte die eingeladenen Personen auf einer Bühne noch einmal willkommen geheißen. Es wurde zudem zu Spenden für einen gemeinnützigen Zweck aufgefordert. Nach einem Unterhaltungsprogramm bestand für die „Herren“ die Möglichkeit privater Gespräche. Frauen waren bei den Veranstaltungen nicht zugelassen.
Die Kosten der drei „Herrenabende“ in Höhe von jeweils 20.500,00 € bis knapp 23.000,00 € wollte die Kanzlei als Betriebsausgaben absetzen. Schließlich seien die Veranstaltungen „betrieblich veranlasst“ gewesen. Die Aufwendungen, einschließlich der Bewirtung, hätten dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen. Es seien Mandanten eingeladen worden oder solche Personen, mit denen ein Mandatsverhältnis angestrebt wurde.
Eine Gästeliste mit Namen wollte die Kanzlei jedoch nicht vorlegen – mit Verweis auf die „Pflicht zur anwaltlichen Verschwiegenheit“. Dass nur Männer eingeladen worden seien, liege daran, dass in den Führungsebenen nun mal nach wie vor nahezu ausschließlich Männer zu finden seien. Schließlich seien die Herrenabende im Garten eines der Kanzlei-Gesellschafter veranstaltet worden, weil dies schlicht kostengünstiger gewesen sei.
Dem Finanzamt waren die Herrenabende jedoch zu bunt, sprich zu privat. Die Aufwendungen seien dem privaten Bereich des einen Gesellschafters zuzurechnen, „da sie durch seine gesellschaftliche Stellung bedingt seien“. Dies ergebe sich auch aus entsprechenden Presseberichten. Betriebsausgaben lägen daher nicht vor.
Die Düsseldorfer Finanzrichter lehnten in ihrem Urteil vom 19.11.2013 den Steuerabzug als Betriebsausgaben ebenfalls ab. Die Herrenabende dienten zwar nach Angaben der Kanzlei zur Mandantengewinnung. Damit sei eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen.
Allerdings bestehe ein gesetzliches Abzugsverbot für Aufwendungen, „für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“. Hier liege ein „ähnlicher Zweck“ vor. Bestehe wie im vorliegenden Fall ein Zusammenhang zwischen der Lebensführung der Eingeladenen und der Veranstaltung, die dem Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation dienen soll, sei der Steuerabzug ausgeschlossen.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Einladungen an eine geschlossene Herrengesellschaft gerichtet waren. Auch habe es sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.
Die „Herrenabende“ werden auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Die Münchener Richter haben am 25.062014 nach der Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen (AZ: 8 B 1/14). Das Verfahren ist dort unter das Aktenzeichen 8 R 26/14 anhängig.
Bereits am 02.08.2012 hatte der BFH entschieden, dass ein Steuerabzug wegen „unangemessener Repräsentation“ nicht möglich ist (AZ: IV R 25/09). Im damals entschiedenen Fall hatten die obersten Finanzrichter sich dagegen gestellt, dass ein mittelständisches Unternehmen die Kosten für eine Segelschifffahrt steuermindernd geltend machen kann. Zum Segeltörn waren Geschäftspartner eingeladen.
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