Kann nur ein höherwertiges, teures Hörgerät eine Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen, muss die Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich voll übernehmen. Die Kasse darf den Versicherten dann nicht auf den geringeren Festbetrag verweisen, den sie üblicherweise für Hörgeräte gewährt, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag, 04.09.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: L 8 KR 352/11).

Geklagt hatte ein 51-jähriger Verwaltungsfachangestellter aus Nordhessen. Der Mann ist nahezu taub und benötigte ein neues Hörgerät. Der Hörgeräteakustiker empfahl ihm ein Gerät, mit dem er auch Telefongespräche führen kann, und schickte der Krankenkasse einen entsprechenden Leistungsantrag zu. Die Kosten beliefen sich auf rund 4.900,00 €.

Die Krankenkasse teilte dem 51-Jährigen mit, dass sie den Festbetrag für ein Hörgerät in Höhe von 1.200,00 € übernehme. Der Kläger kaufte dennoch das teure Hörgerät. Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 3.700,00 € ab.

Das Sozialgericht gab der Kasse aus formalen Gründen noch recht. Der Schwerhörige habe das teure Hörgerät bereits gekauft, bevor er den ablehnenden Bescheid über die Erstattung des Differenzbetrages erhalten habe.

Das LSG sprach in seinem Urteil vom 24.07.2014 dem Kläger dennoch die volle Kostenerstattung für das Hörgerät zu. Hörgeschädigte Versicherte hätten Anspruch auf eine „sachgerechte Versorgung“. Könne diese mit dem Festpreis nicht erreicht werden, müsse die Kasse auch die Mehrkosten bezahlen.

Die Krankenkasse müsse beweisen, dass auch mit einem günstigeren Hörgerät ein möglichst weitgehender Ausgleich der Hördefizite erreicht werden kann. Hier sei der Versicherte lediglich auf den Festbetrag verwiesen worden.

Die Krankenkassen – wie auch die Rentenversicherungsträger – würden den hörgeschädigten Versicherten zudem keine „unabhängigen Beratungs- und Gutachterstellen“ anbieten, rügten die Darmstädter Richter. Eine unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte werde damit nicht gewährleistet. Vielmehr werde diese Aufgabe an die Hörgeräteakustiker „outgesourct“, die auch betriebswirtschaftlich handeln müssten.

Dem Kläger könne zudem nicht vorgeworfen werden, dass er das teure Hörgerät vor der ablehnenden Entscheidung über die volle Kostenerstattung bereits gekauft hat. Denn die Krankenkasse habe bereits mit dem Verweis auf den Festbetrag eine höherwertige Hörgeräteversorgung abgelehnt gehabt.

Ähnlich hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel auch schon zur Hörgeräte-Versorgung durch die Rentenversicherung entschieden. Danach müssen die Rentenkassen auch ein Hörgerät über dem Festpreis bezahlen, wenn der Versicherte beruflich darauf angewiesen ist (Urteil vom 24.01.2013, AZ: B 3 KR 5/12 R).

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