© Dan Race - Fotolia.comWenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten aus Verärgerung einen Psychopathen nennt, verliert nicht stets seinen Arbeitsplatz. Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine “erhebliche Ehrverletzung” des Vorgesetzten und “an sich” ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Dies ist aber nicht zwangsläufig so, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.07.2014 entschied (AZ: 5 Sa 55/14).

Nach Ansicht des Gerichts habe eine Abmahnung des Mitarbeiters ausgereicht. Der Arbeitnehmer hatte seinen Vorgesetzen nicht unmittelbar beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn gelästert. Denn er war in einem zuvor erfolgten Mitarbeitergespräch von seinem Vorgesetzten aus dem Raum geworfen worden. Später machte er dann beim Rauchen mit Kollegen in einem sog. Rauchercontainer einem Ärger Luft und äußerte:

Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, “der ist nicht normal“. “Da läuft er ja, der Psycho“, “der wird schon sehen, was er davon hat“.

Die Richter gelangten zu der Einschätzung, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerung nicht nach draußen dringt.

Es tut sicherlich gut, den Frust herauszulassen. Allerdings sollte man sicher sein, dass keiner der Angesprochenen “petzt”, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

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