© Dan Race - Fotolia.comWird ein alkoholabhängiger Berufskraftfahrer beim Fahren unter Alkoholeinfluss erwischt, muss dies noch keine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber begründen. Denn ist der Arbeitnehmer ernsthaft zu einer Therapie seiner Alkoholsucht bereit, könne eine Abmahnung ausreichend sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 28.10.2014, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 7 Sa 852/14). Nur wenn anzunehmen ist, dass der Beschäftigte wegen seiner Alkoholsucht dauerhaft seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen kann, sei eine Kündigung möglich, so die Berliner Richter.

Im konkreten Fall bekommt damit ein Lkw-Fahrer eine erneute Chance. Er war trotz strikten Alkoholverbots unter Alkoholeinfluss Lkw gefahren. Prompt kam es zu einem Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und größerer Sachschaden entstand. Bei dem Lkw-Fahrer wurden 0,64 Promille Alkohol im Blut festgestellt.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Mann ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen.

Der Arbeitnehmer hielt dies für überzogen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht, zumal er sich um eine Therapie seiner Alkoholerkrankung bemühe.

Dem folgte nun auch das LAG in seinem Urteil vom 12.08.2014. Bei einer bestehenden Therapiebereitschaft könne von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, „das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen“.

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