Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz hat ihre eigenen Regeln. Daher erhöhen sich die Kassenzuschüsse nicht, wenn die Behandlung etwa bei einer Erbkrankheit im Rahmen einer Gesamtbehandlung erfolgt, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag, 27.10.2014, veröffentlichten Urteil vom 2. September 2014 entschied (AZ: B 1 KR 12/13 R). Es wies damit eine heute 24-jährige Frau mit doppelseitiger Lippen-Kiefer-Gaumenspalte ab.

Lippen-, Kiefer- und Gaumenspalten gehören einzeln oder in Kombination zu den häufigsten angeborenen Fehlbildungen. Sie treten bei etwa jedem 500. Kind auf.

Bei der Klägerin wurden die beidseitigen Spalten bereits im Babyalter verschlossen. Im Alter von sieben Jahren erhielt sie Knocheneinlagen in die Kieferspalte.

Ihr Gebiss blieb sehr unvollständig. Insgesamt fehlten ihr elf zähne, darunter alle oberen Schneidezähne; die unteren Schneidezähne waren nur als spitze sogenannte Zapfenzähne ausgebildet.

Der Zahnarzt der jungen Frau versorgte ihr Gebiss 2009 mit mehreren Brücken und Kronen. Von den Kosten übernahm die Krankenkasse die für regelmäßige Vorsorge und „Eigenbemühungen“ erhöhten gesetzlichen Festbeträge, insgesamt 1.800,00 €. Der Eigenanteil betrug 4.740,00 €.

Mit ihrer Klage meinte die Patientin, der Zahnersatz sei Teil einer Gesamtbehandlung wegen der erblichen Lippen-Kiefer-Gaumenspalten gewesen. Daher müsse die Krankenkasse die Behandlung voll übernehmen.

Das BSG folgte dem nicht. Die besonderen Gründe für den Zahnersatz rechtfertigten weder einen höheren Zuschuss noch die beantragte volle Kostenübernahme. „Bei der Versorgung mit Zahnersatz bleibt die Leistung der Krankenkasse auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist“, heißt es in dem Kasseler Urteil.

Eine alte gegenteilige Rechtsprechung noch zur früheren Reichsversicherungsordnung greife nicht mehr, seit der Gesetzgeber zum Jahresbeginn 1993 klare und konkrete Detailregelungen zum Zahnersatz geschaffen habe. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn die Zahnbehandlung infolge einer anderen Behandlung notwendig wurde, die die Krankenkasse bezahlt hat; dies hatte 1998 das Bundesverfassungsgericht im Fall einer Amalgamunverträglichkeit entschieden (Beschluss vom 14.8.1998, AZ: 1 BvR 897/98). Ein vergleichbarer Fall liege hier aber nicht vor, so das BSG.

Es liege auch im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, einzelne Leistungsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung unterschiedlich auszugestalten und so beim Zahnersatz nur Zuschüsse vorzusehen. Weder der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz noch die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen seien verletzt, betonten die Kasseler Richter.

Aus ähnlichen Gründen hatte das BSG bereits die Versorgung eines Kindes mit Zahnimplantaten abgelehnt, dem aus genetischen Gründen zahlreiche Zähne ausgefallen waren (Urteil vom 07.05.2013, AZ: B 1 KR 19/12 R). Ebenso hatte das oberste Sozialgericht einen Contergangeschädigten abgewiesen, der auf den hohen Verschleiß seiner Zähne verwiesen hatte, weil er diese behinderungsbedingt oft für Alltagsverrichtungen benutze (Urteil vom 04.03.2014, AZ: B 1 KR 6/13 R).

Bildnachweis: © Harald07 – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: