© GaToR-GFX - Fotolia.comSteht in einem Streit Aussage gegen Aussage, dann müssen sich beide Seiten mit öffentlichen Beschimpfungen zurückhalten. Konkret darf der frühere ARD-Wettermoderator Jörg Kachelmann seine ehemalige Lebensgefährtin Claudia D. nicht als „Kriminelle“ bezeichnen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Donnerstag, 30.10.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 22.10.2014 entschied (AZ: 6 U 152/13).

Die Radiomoderatorin D. hatte Kachelmann wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt. Nach einem bundesweit beachteten Prozess über 44 Verhandlungstage sprach das Landgericht Mannheim Kachelmann am 31.05.2011 aus Mangel an Beweisen frei. In dem auch öffentlich ausgetragenen Streit blieben seitdem beide Seiten bei ihrer jeweiligen Version.

Dabei hatte Kachelmann Claudia D. als „Kriminelle“ und als „Kriminelle aus Schwetzingen“ bezeichnet. Sie verlangte nun die Unterlassung solcher Äußerungen. Das OLG gab ihr bezüglich des konkreten Begriffs „Kriminelle“ recht.

Dabei betonten die Karlsruher Richter, dass nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim der Vergewaltigungsvorwurf weder als bewiesen noch als widerlegt gelten könne. In dieser Situation sei es zulässig, dass Kachelmann auch öffentlich bei seiner Darstellung bleibt, der Vorwurf sei unwahr. Dass er Claudia D. damit automatisch indirekt der Falschaussage bezichtigt, müsse sie hinnehmen.

Wie für Kachelmann gelte dabei aber auch für seine ehemalige Lebensgefährtin die Unschuldsvermutung. Bei Äußerungen, die sie persönlich herabwürdigen, sei daher „Zurückhaltung geboten“. Die Behauptung, D. sei eine „Kriminelle“, sei daher als überzogene „Zuspitzung“ unzulässig, urteilte das OLG.

Umgekehrt hatte mit Urteil vom 08.11.2011 das OLG Köln auch Claudia D. zur Zurückhaltung gemahnt und ihr das Recht auf einen öffentlichen „Gegenschlag“ abgesprochen (AZ: 15 U 97/12).

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