Decorative Scales of Justice in the CourtroomHartz-IV-Empfänger ohne gültigen Führerschein können vom Jobcenter kein Spritgeld für Fahrten zur Arbeit verlangen. Diese „Eingliederungsleistung“ setzt einen gültigen Führerschein voraus, wie das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Dienstag, 07.10.2014, bekanntgegebenen Urteil klargestellt hat (AZ: L 5 AS 1066/13).

Die Jobcenter unterstützen Hartz-IV-Empfänger bei der Aufnahme einer Arbeit. Dazu kann auch eine „Fahrtkostenbeihilfe“ für die Fahrt mit dem Auto zum Arbeitsplatz gehören.

Der Kläger hatte eine Stelle als Maschinenbauer angenommen. Zu seinem knapp 50 Kilometer entfernten Arbeitsplatz wollte er mit dem Auto pendeln. Hierfür beantragte er eine Fahrtkostenbeihilfe in Höhe von 540,00 € monatlich.

Darüber wunderte sich allerdings das Jobcenter. Hatte der Mann doch bislang angegeben, er besitze keinen gültigen Führerschein. Eine Anfrage beim Landkreis ergab, dass dem Arbeitslosen sein Führerschein bereits mehrfach und endgültig entzogen worden war. Zwar habe der Mann inzwischen einen tschechischen Führerschein. Dieser sei allerdings ausgestellt worden, ohne dass der Autofahrer in Tschechien auch einen Wohnsitz hatte. Daher erkenne Deutschland diese Fahrerlaubnis nicht an.

Im Ergebnis mache sich der Arbeitslose daher strafbar, wenn er mit dem Auto zu seinem neuen Arbeitsplatz fahre, so nun das LSG Halle. Für „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ könne er aber keine Kostenbeihilfe verlangen, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 04.09.2014.

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