Absolvieren Arbeitsuchende im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme ein Praktikum, können sie auch für ihre reguläre Arbeit keinen Tariflohn verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Praktikanten Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten haben, urteilte am Freitag, 17.10.2014, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (AZ: 1 Sa 664/14).
Im konkreten Fall hatte sich die Klägerin in Bochum um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin in einem Supermarkt beworben. Die Hauptschülerin erklärte sich bereit, dort ein Praktikum zu absolvieren.
Das Praktikum war als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gedacht, bei der Arbeitsuchende an die Arbeit herangeführt werden sollen. Träger der Maßnahme war das „Bildungszentrum des Handels e. V.“, der der jungen Frau für die Praktikumsdauer einen monatlichen Zuschuss für eine Monatsfahrkarte für Bus und Bahn zahlte. Der Supermarkt-Betreiber hatte zudem mit dem Verein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“ abgeschlossen. Die Schülerin erhielt einen „Praktikumsvertrag“.
Geld gab es auch von der Bundesagentur für Arbeit, die die Praktikantin mit einer Berufsausbildungsbeihilfe förderte.
Das zunächst nur für einen Monat gedachte Praktikum wurde jedoch immer weiter verlängert. Die Klägerin arbeitete so vom 25.10.2012 bis 04.07.2013. An acht Tagen nahm sie an einem Unterricht des Trägervereins teil.
Die Praktikantin fühlte sich schließlich ausgenutzt. Sie habe in dem Supermarkt reguläre Arbeit geleistet, für die sie angemessen bezahlt werden wolle. Nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden. Daher habe sie Anspruch auf Tariflohn, zehn Euro brutto die Stunde. Da sie 1.728 Stunden gearbeitet habe, stünden ihr 17.280,00 € zu.
Der Arbeitgeber bestritt die Angaben. Hier habe es sich zudem um eine berufsvorbereitende Eingliederungsmaßnahme gehandelt, für die keine Vergütungspflicht bestehe.
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Praktikantin noch recht und sprach ihr den gewünschten Geldsegen zu. Hier habe kein bloßes Praktikantenverhältnis, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden. Die Frau habe „verwertbare Arbeitsleistungen“ erbracht und sei als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt worden. Der Arbeitgeber habe nicht dargetan, welche Fähigkeiten oder Tätigkeiten die Klägerin in dem Praktikum lernen sollte.
Das LAG hob diese Entscheidung nun auf. Die Klägerin habe zwar auch reguläre Arbeit geleistet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. So habe sie für das Absolvieren der berufsvorbereitenden Maßnahme Leistungen der Arbeitsagentur erhalten. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, im Supermarkt anwesend zu sein.
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