© Alexander Steinhof - Fotolia.comSchwere Arbeit macht gerade ältere Arbeitnehmer schneller müde. Der Arbeitgeber kann ihnen daher freiwillig zwei extra Tage Urlaub zur Erholung gewähren, ohne dabei jüngere Beschäftigte wegen ihres Alters unzulässig zu benachteiligen, urteilte am Dienstag, 21.10.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 9561/12).

Damit scheiterte eine heute 54-jährige Produktionsmitarbeiterin eines Schuhherstellers in Rheinland-Pfalz mit ihrer Klage vor den obersten Arbeitsrichtern. Die Frau stand mit ihrem Arbeitgeber im Streit. Unter anderem wollte sie zwei zusätzliche Urlaubstage erhalten.

Nach der Urlaubsregelung des nicht tarifgebundenen Unternehmens stand den Beschäftigten 34 Tage Urlaub pro Jahr zu. Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr gewährt der Betrieb freiwillig zwei weitere Tage zur Erholung. Schließlich falle gerade älteren Arbeitnehmern die Schuhherstellung besonders schwer, so dass sie ein größeres Erholungsbedürfnis hätten, meinte das Unternehmen. Es gehöre zu seiner Fürsorgepflicht, dass ältere Beschäftigte eine angemessene Erholung erhielten.

Die jüngere Klägerin wollte dies jedoch nicht einsehen. Sie verlangte ebenfalls zwei weitere Urlaubstage. Die Urlaubsregelung diskriminiere jüngere Beschäftigte. Warum gerade ab dem 58. Lebensjahr ein gesteigertes Erholungsbedürfnis bestehe, sei ein Rätsel, so die Frau. Auch das Bundesurlaubsgesetz unterscheide beim Urlaubsanspruch nicht nach körperlicher Anstrengung.

Das BAG urteilte, dass eine unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren Arbeitnehmern bei der Urlaubsgewährung nicht automatisch eine Altersdiskriminierung bedeutet. Der Arbeitgeber könne selbst entscheiden, ob die freiwillig gewährten zwei Urlaubstage dem Schutz älterer Beschäftigter dienen.

Das Unternehmen habe die zusätzlichen Urlaubstage für die ab 58-jährigen Arbeitnehmer ausreichend begründet. Danach hätten ältere Arbeitnehmer wegen der schweren und ermüdenden Schuh-Fertigung ein höheres Erholungsbedürfnis als jüngere Beschäftigte. Der Arbeitgeber habe seinen Gestaltungs- und Ermessensspielraum mit der Urlaubsregelung nicht überschritten.

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