figur erleuchtungDas Land Berlin durfte die Zahl der Geldspielgeräte je Spielhalle von zwölf auf acht begrenzen. Dies beuge der Spielsucht vor und liege auch in der Kompetenz des Landes, heißt es ihn einem am Montag, 03.11.2014, bekanntgegebenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin (AZ: 1 S 30.13).

Früher durften in Berlin zwölf Geldspielautomaten in jeder Spielhalle stehen. Mit dem Anfang Juni 2011 in Kraft getretenen Spielhallengesetz senkte das Land die Obergrenze auf acht ab. Bestehende Betreiber bekamen aber eine Übergangsfrist von zwei Jahren.

Der klagende Spielhallenbesitzer meint, die Änderung sei unzulässig. Die Gesetzgebungskompetenz für die Aufstellung von Geldspielautomaten liege beim Bund. Zudem sei ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielhallen nun nicht mehr nötig.

Wie nun das OVG betont, gehe es hier nicht grundsätzlich um das Aufstellen der Geräte. Vielmehr gehe es um die konkrete „Ausgestaltung der Spielhallen vor Ort“. Hierfür liege die Kompetenz bei den Ländern. Auch den Einwand sinkender Wirtschaftlichkeit ließen die Berliner Richter nicht gelten. Die Betreiber hätten eine Übergangszeit von zwei Jahren gehabt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Der Eingriff in die Rechte der Betreiber sei auch gerechtfertigt. Die Zahl der Spielhallen sei in Berlin seit 2009 deutlich gestiegen. Gleichzeitig lebe in Berlin eine hohe Zahl von „Menschen mit riskantem beziehungsweise krankhaftem Spielverhalten“. Es sei unzweifelhaft, dass die nun vorgenommene Begrenzung der Gerätezahl der Spielsucht wirksam entgegenwirke, so das OVG in seinem Beschluss vom 29.10.2014.

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