Decorative Scales of Justice in the CourtroomArbeitslose müssen für ihre Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur persönlich erscheinen. Eine telefonische Rückmeldung reicht nicht aus, um Arbeitslosengeld zu erhalten, stellte das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 17.11.2014, bekanntgegebenen Beschluss klar (AZ: L 3 AL 1/13 B PKH). Die Chemnitzer Richter wiesen damit den Antrag einer Arbeitslosen aus dem Raum Dresden auf Prozesskostenhilfe ab.

Wegen der Aussicht auf einen Job hatte sich die Frau zum Monatsersten bei der Arbeitsagentur abgemeldet. Doch die Hoffnung zerschlug sich, die Frau blieb arbeitslos.

Um weiter Arbeitslosengeld I zu erhalten, meldete sie sich telefonisch beim Callcenter der Arbeitsagentur wieder als arbeitssuchend zurück.

Doch das reicht nach dem Gesetzeswortlaut für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht aus, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 17.08.2014. Denn der Meldepflichtige müsse „in eigener Person“ bei der Arbeitsagentur erscheinen. Das gelte auch, wenn er sich bei der Arbeitsagentur wegen einer in Aussicht stehenden Beschäftigung abgemeldet, diese aber tatsächlich nicht angetreten hat.

Die Gesetzeslage sei hier so eindeutig, dass der Klägerin wegen der geringen Erfolgsaussichten des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, betonten die Chemnitzer Richter.

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