Decorative Scales of Justice in the CourtroomPolitikberater und Lobbyisten sind keine Freiberufler. Ihre Arbeit entspricht weder der eines Schriftstellers noch der eines Journalisten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 12.11.2014, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: VIII R 18/11). Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Der Kläger ist gelernter Agrarfachwirt und schloss danach noch ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte ab. 1986 machte er sich als „Politikberater für Gesetzgebung“ selbstständig.

Dabei umschreibt er seine Tätigkeit auch als „begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren“ und als eine Art „wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“. Er hatte einen Presseausweis und konnte so an den öffentlichen Sitzungen und Pressekonferenzen teilnehmen.

Kunden waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine konkrete Aufgabe bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren zu informieren, überwiegend im Umweltschutzrecht.

In den Streitjahren 1998 bis 2002 lagen seine Gewinne bei 126.000 bis 155.000 €. Das Finanzamt verlangte hierauf Gewerbesteuer. Dagegen klagte der Politikberater: Er sei selbstständig schriftstellerisch tätig gewesen. Seine Arbeit ähnele auch der eines freiberuflichen Journalisten.

Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Das Einkommensteuergesetz enthält einen „Katalog“ der entsprechenden Berufe, darunter Schriftsteller und Journalisten. Auch „ähnliche“ Tätigkeiten werden aber anerkannt.

Doch der BFH ließ die Lobbyarbeit des Politikberaters auch nicht als „ähnlich“ durchgehen. Zu den wesentlichen Merkmalen der journalistischen wie auch der schriftstellerischen Tätigkeit gehöre, dass sie sich an die Öffentlichkeit wenden. Dies sei hier ausdrücklich nicht der Fall, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 14.05.2014. Daran ändere der Presseausweis ebenso wenig wie die Möglichkeit, dass der Verband oder die Unternehmen die Informationen ihrerseits für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen.

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