figur erleuchtungDer in einem Reisepass ausschließlich in Großbuchstaben geschriebene Name stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Schreibweise des Vor- und Zunamens in Großbuchstaben ist EU-rechtlich „zwingend vorgegeben“, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Donnerstag, 27.11.2014, veröffentlichten Urteil (AZ: 11 K 456/13).

Damit muss sich der Kläger aus dem Raum Stuttgart mit seiner Namensschreibung in Großbuchstaben wohl anfreunden. Er hatte 2013 einen neuen Reisepass beantragt. Doch als dieser ihm vorlag, verweigerte er die Annahme. Sein Name sei darin nur in Großbuchstaben geschrieben.

In seiner Geburtsurkunde werde jedoch die Groß- und Kleinschreibung verwendet. Dies müsse auch für den Reisepass übernommen werden. Die erneute und korrigierte Ausstellung eines Passes lehnte das Einwohnermeldeamt jedoch ab.

Niemand habe das Recht, an den Namen von Menschen „herumzubasteln“, rügte der Kläger vor Gericht. Die Verwaltungsangestellten hätten „offenbar in gemeinschaftlicher krimineller Absprache“ ihm einen vorsätzlich falsch ausgestellten Reisepass andrehen wollen. Die Aussage eines Beamten, dass er entweder den Pass mit der Großschreibung erhalte oder keinen, sei eine „nicht zu akzeptierende Schikane“.

Ohne Pass sei es ihm nicht möglich, ein Kfz anzumelden oder mit den üblichen Billig-Busfahrten ins benachbarte Ausland zu fahren. Die fehlerhafte Schreibweise seines Namens verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Das Verwaltungsgericht konnte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Großschreibung nicht feststellen. Zwar diene das grundrechtlich geschützte Namensrecht der Unterscheidung und sei Ausdruck der Identität und Individualität. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass durch die Verwendung von reinen Großbuchstaben in das Namensrecht eingegriffen werde. Dem Kläger werde sein Namen weder streitig gemacht, noch ihm ein anderer Name aufgezwungen, so die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil vom 29.09.2014.

Die Namensschreibung allein in Großbuchstaben sei EU-rechtlich verpflichtend. Auf diese Weise solle die Maschinenlesbarkeit der Pässe gewährleistet werden. EU-weit einheitlich gestaltete Pässe mit einheitlichen Sicherheitsstandards würden zudem dem Missbrauch der Papiere entgegenwirken. Dies sei ein „sehr bedeutsames und gewichtiges öffentliches Interesse“, dem sich das persönliche Interesse des Klägers unterzuordnen habe.

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