© GaToR-GFX - Fotolia.comEinfach mal zu klagen, darauf müssen sich Gerichte nicht immer einlassen. Denn ohne ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis kann ein Gericht nicht angerufen werden, stellte das Sozialgericht Mainz in einem am Montag, 01.12.2014 bekanntgegebenen Gerichtsbescheid klar (AZ: S 10 R 609/12). Die Mainzer Richter wiesen damit einen Mann aus Ingelheim ab, der von seiner Rentenversicherung über die auf seinem Rentenkonto verzeichneten Zeiten informiert wurde.

Da der Mann die Zeiten für fehlerhaft hielt, legte er gegen den Vormerkungsbescheid Widerspruch ein – allerdings ohne diesen zu begründen.

Der Rentenversicherungsträger konnte wegen der fehlenden Begründung mit dem Widerspruch nichts anfangen und wies diesen zurück.

Darauf erhob der Mann Klage. Erst hier machte er geltend, dass Schul- und Hochschulbesuche von der Rentenversicherung nicht beachtet wurden. Der Rentenversicherungsträger sagte zu, diese bei entsprechenden Nachweisen zu berücksichtigen.

Dennoch hielt der Mann an seiner Klage fest.

Das Sozialgericht wies die Klage in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2014 ab, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Gerichte müssten den Bürgern zu ihrem Recht verhelfen, soweit dies notwendig sei. Es bestehe aber der allgemeine Grundsatz, „dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen“ dürfe, beispielsweise weil ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe.

Hier hätte der Kläger ohne Probleme die Berücksichtigung seiner Rentenzeiten auch außerprozessual durchsetzen können. Schließlich habe der Rentenversicherungsträger zugesagt, die geltend gemachten Zeiten bei entsprechenden Nachweisen zu berücksichtigen.

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