© Fotowerk - Fotolia.comFührt eine Schweinegrippe-Impfung zu einem Gesundheitsschaden, kann dies als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag, 08.12.2014, in Mainz entschieden und damit einer Kinderkrankenschwester recht gegeben (AZ: L 2 U 99/13).

Die heute 54-jährige Frau arbeitete in der Kinderklinik der Universität Mainz. Im Jahr 2009 ließ sie sich gegen das Schweinegrippevirus H1N1 impfen. Die Impfung war vom Arbeitgeber und der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für Krankenhauspersonal „dringend empfohlen“.

Doch die Schutzimpfung hatte offenbar gesundheitliche Folgen. Kurze Zeit danach schwoll nicht nur der Arm an, auch eine Herzbeutelinfektion sowie neurologische Schäden traten auf. Seit dem 01.07.2010 bezieht die Kinderkrankenschwester eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie ist zudem mittlerweile als Schwerbehinderte anerkannt.

Von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz wollte sie die Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt haben. Mit der Anerkennung kann eine Verletztenrente beantragt werden. In einem weiteren Verfahren begehrt die Schwerbehinderte wegen des Impfschadens eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Unfallkasse wollte die Impfung jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Bereits 1974 habe das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden, dass bei allgemeinen Impfungen kein ausreichender beruflicher Zusammenhang für einen Arbeitsunfall besteht. Auch hier fehle der ursächliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Die Schweinegrippeimpfung sei der Bedeutung nach einer normalen Grippeschutzimpfung gleichzustellen, so die Unfallkasse. Das Virus hätte zudem genauso im privaten Bereich der Klägerin auftreten können. Die Ansteckungsgefahr im privaten Bereich sei mindestens ebenso hoch wie bei ihrer beruflichen Tätigkeit.

Das LSG folgte der Argumentation der Unfallkasse nicht. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Es habe auch eine für die Anerkennung notwendige „äußere Einwirkung“ auf den Körper und damit eine „Körperschädigung“ gegeben, nämlich der Nadelstich bei der Impfung.

Außerdem habe nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die STIKO die Schweinegrippeimpfung beim Klinikpersonal dringend empfohlen. Damit sei ein beruflicher Bezug gegeben. Das BSG habe zwar grundsätzlich einen beruflichen Zusammenhang bei allgemeinen Impfungen verneint, Ausnahmen jedoch im Einzelfall für möglich gehalten. Hier liege eine solche Ausnahme wegen der berufsbezogenen Impfempfehlung vor.

Damit habe man auf eine drohende Pandemie reagieren wollen. Die Impfung des Klinikpersonals solle zudem gewährleisten, dass die Klinikversorgung aufrechterhalten bleibt. Da Kinder von der Schweinegrippe besonders betroffen sind, sei gerade bei Kinderkrankenschwestern eine Impfung angebracht.

Mit der Anerkennung als Arbeitsunfall kann die frühere Kinderkrankenschwester nun eine Verletztenrente beantragen. Dabei muss sie jedoch noch nachweisen, dass ihre Gesundheitsbeschwerden tatsächlich auf die Schweinegrippeimpfung zurückgehen. Die Unfallkasse bestreitet dies.

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