Wird die Hartz-IV-Leistung wegen „mangelnder Arbeitsbereitschaft“ eines heranwachsenden Arbeitslosen zusammengestrichen, müssen die im selben Haushalt lebenden Eltern dessen Kindergeld für die Begleichung seines Anteils zu den Unterkunftskosten verwenden. Ansonsten aber darf das Jobcenter mit der Sanktion gegen den Arbeitsunwilligen nicht auch die anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft treffen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 02.12.2014, in Kassel (AZ: B 14 AS 50/13 R).

Hintergrund des aktuellen Rechtsstreits war eine Sanktion des Jobcenters des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gegen einen heranwachsenden Hartz-IV-Bezieher. Die Behörde hatte wegen „mangelnder Arbeitsbereitschaft“ die Hartz-IV-Leistungen des jungen Mannes vom 01.09. bis 30.11.2008 vollständig gestrichen.

Dies hatte auch Auswirkungen auf die im selben Haushalt lebende Mutter und deren minderjähriger Tochter. Da das Jobcenter die Unterkunftskosten der Mietwohnung nach „Köpfen“ berechnete, erhielten die Frauen nur noch zwei Drittel der Miet- und Nebenkostenzahlungen. Das verbliebene Drittel wurde wegen der Sanktion gegen den Sohn nicht ausgezahlt.

Lediglich für einen dreiwöchigen Zeitraum hatte das Jobcenter die Gesamtmiete übernommen. Denn in dieser Zeit befand sich der Sohn in einem gerichtlich angeordneten Arrest. Die Behörde hatte die Unterkunftskosten der Mietwohnung dann auf nur zwei Personen aufgeteilt.

Mutter und Tochter wollten jedoch nicht für das Fehlverhalten des Sohnes bestraft werden. Würden die Unterkunftskosten nicht voll für den gesamten Streitzeitraum übernommen, könnten sie die Gesamtmiete nicht bezahlen.

Der 14. Senat des BSG gab ihnen im Wesentlichen recht. Würden die Unterkunftskosten weiter nach dem Kopfteilprinzip berechnet, fiele der Teil des Sohnes an den Miet- und Nebenkosten aufgrund der Sanktion weg. Dann könnten Mutter und Tochter die Gesamtmiete nicht aufbringen, ihr menschenwürdiges Existenzminimum werde nicht gedeckt.

Die Richter schlossen sich damit der Rechtsprechung des 4. BSG-Senats an. Dieser hatte bereits entschieden, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht für das Fehlverhalten eines Einzelnen mithaften dürfen (Urteil vom 23.05.2013, AZ: B 4 AS 67/12 R). Grundsätzlich seien die Unterkunftskosten zwar unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Wegen einer Sanktion gegen einen Einzelnen könne sich aber der Unterkunftsbedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhen.

Verfügt der sanktionierte Hartz-IV-Bezieher jedoch über Einkommen, muss dieses auch für die Unterkunftskosten verwendet werden, ergänzte nun der 14. Senat. Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Mutter für den Sohn noch Kindergeld in Höhe von 154,00 € bezahlt. Dies hatte die Mutter bislang an den nun sanktionierten Sohn weitergeleitet. Abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € darf das Jobcenter 124,00 € als Einkommen auf die zu zahlenden Unterkunftskosten anrechnen, urteilte das BSG.

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