In Widerspruchsverfahren gegenüber einem Jobcenter können Rechtsanwälte die Kosten direkt mit der Behörde abrechnen. Hat das Jobcenter der Kostenübernahme grundsätzlich zugestimmt, muss nicht der Arbeitslose selbst die Rechnung einreichen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 02.12.2014 in Kassel (AZ: B 14 AS 60/13 R).
Im Streitfall hatte ein Arbeitsloser in Köln die Übernahme von Energieschulden beantragt. Das Jobcenter lehnte dies ab. Für seinen Widerspruch nahm sich der Arbeitslose einen Rechtsanwalt zur Hilfe. Der rechnete später 309,40 € direkt gegenüber dem Jobcenter ab.
Das Jobcenter bestätigte zwar, dass die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war, setzte die zu erstattenden Kosten aber auf null Euro fest. Der Arbeitslose habe keine Rechnung eingereicht. Offenbar seien ihm keine erstattungsfähigen Kosten entstanden.
Doch das Jobcenter muss zahlen, urteilte das BSG. Es habe anerkannt, dass die Einschaltung eines Anwalts notwendig war. Der habe auch eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt. Von wem das Jobcenter die Rechnung bekommt, sei laut Gesetz egal.
Nicht nur bei Arbeitslosen, sondern generell seien Rechtsanwälte zwar verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Dies sei aber eine Schutzvorschrift für die Mandanten. Mit der Erstattung der Anwaltskosten durch das Jobcenter habe diese Vorschrift nichts zu tun.
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