© Fotowerk - Fotolia.comNehmen Studenten im Rahmen des Hochschulsports an einem Ski-Kurs im Ausland oder an einer Hochschulmeisterschaft teil, darf ihnen deshalb der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht versagt werden. Voraussetzung für den Unfallschutz ist allerdings die organisatorische Verantwortung der Hochschule für die Veranstaltung, urteilte am Donnerstag, 04.12.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 13/13 R und B 2 U 10/13 R).

Im ersten Fall hatte eine Lehramts-Studentin im Rahmen des Hochschulsports der Universität Münster einen Ski-Kurs für Anfänger in der Schweiz gebucht. An der Veranstaltung konnten nicht nur Studenten, sondern auch hochschulfremde Personen teilnehmen. Auf der Skipiste wurde die Frau von einem Snowboarder umgefahren. Sie erlitt mehrere Knochenbrüche.

Der Hochschulsport fällt zwar normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, hier stellte sich aber die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen quer und wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Der Skikurs sei als Freizeitveranstaltung zu werten und diene nicht der Aus- und Fortbildung der Studentin.

Auch im zweiten Fall erlitt ein Student eine Verletzung, diesmal im Rahmen der Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz sah ebenfalls keinen Arbeitsunfall. Anders als beim normalen Hochschulsport würden Wettkämpfe nicht regelmäßig betrieben, so dass kein Versicherungsschutz bestehe.

Der 2. Senat des BSG verwies das Verfahren zu dem Skiunfall an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen zurück. Zwar sei auch eine Teilnahme an einer Hochschulsportveranstaltung im Ausland vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst. So habe hier die Universität die Skireise in die Schweiz organisiert. Versicherungsschutz könne es jedoch nur geben, wenn die Reise im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Dies müsse das LSG noch einmal prüfen. Habe die Hochschule ähnlich wie ein Reisebüro agiert, bestehe kein Unfallschutz.

Verletzen sich Studierende während einer Hochschulmeisterschaft wie im zweiten Verfahren, muss der Unfallversicherungsträger für die Unfallfolgen aufkommen. Denn der Hochschulsport inklusive Wettkämpfen sei Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Studenten.

So habe im konkreten Verfahren die Hochschule Mainz die studentischen Teilnehmer selbst ausgewählt und Fahrt, Unterbringung und Verpflegung organisiert. Damit habe die Universität die organisatorische Verantwortung übernommen.

Zwar sei der Wettkampf vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband veranstaltet worden. An der Dachorganisation sei jedoch auch die Universität Mainz beteiligt. Eine hinreichende Mitverantwortung der Hochschule liege damit vor.

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