© Sabina Schaaf - Fotolia.comArbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen bei einem Unfall auf Dienstreisen im Privat-Pkw ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 22.10.2014 gilt dies jedenfalls für Verwaltungsangestellte in Nordrhein-Westfalen (AZ: 12 Sa 617/14).

Damit wies das LAG eine Angestellte des technischen Dienstes der Stadt Essen weitgehend ab. Im November 2011 war sie zu einem Friedhof gefahren, um die Sanierung der dortigen Toiletten zu beaufsichtigen. Wie üblich nutzte sie hierfür ihren Privatwagen; die Stadt Essen bezahlte zur Entschädigung 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

Als die Angestellte wieder zu ihrem Auto zurückkehrte, befand sich ein langer Kratzer auf der Beifahrerseite. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Die Reparatur kostete 1.900,00 €.

Die Stadt Essen wollte dies nicht komplett bezahlen. Sie meinte, die Angestellte müsse ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Daher erstattete sie lediglich den dortigen Selbstbehalt von 300,00 €sowie den „Beitragsschaden“ von 722,00 €, der aufsummiert über die kommenden Jahre durch die Rückstufung im Versicherungstarif entsteht.

Die Angestellte dagegen wollte ihre Versicherung nicht in Anspruch nehmen. Andere Mitarbeiter, die keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, bekämen derartige Schäden auch komplett ersetzt.

Das LAG betonte nun zunächst, dass Arbeitgeber laut Gesetz grundsätzlich verpflichtet sind, Unfall- oder andere Schäden an einem Privatwagen zu ersetzen, „wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde“. Das gelte aber nur insoweit, als der Arbeitnehmer zum Ausgleich möglicher Schäden nicht eine „besondere Vergütung“ erhält.

Im Streitfall müsse danach die Angestellte ihre Versicherung nutzen. Denn der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) verweise bezüglich der Reisekosten umfassend auf das Reisekostenrecht des jeweiligen Bundeslandes für Beamte. Dadurch solle eine Gleichstellung der Angestellten und Beamten erreicht werden.

Nach dem Landesreisekostengesetz in Nordrhein-Westfalen umfasse die Kilometerpauschale von 30 Cent aber auch einen Kostenbeitrag für eine Vollkaskoversicherung. Daraus ergebe sich, dass Arbeitnehmer, die eine solche Versicherung haben, diese auch in Anspruch nehmen müssen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, sah das LAG nicht.

Nach dem Düsseldorfer Urteil muss die Stadt allerdings noch den nach der Reparatur verbleibenden Wertverlust des Autos von 180,00 € ausgleichen. Zudem ist sie verpflichtet auch weitere künftige Beitragsschäden zu tragen, die sich bei Beitragserhöhungen oder nach einem weiteren Schaden ergeben können.

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