Das Arbeitsgericht Berlin will Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder den Wechsel zwischen verschiedenen Arbeitgebern erleichtern. Eine Tarifklausel, die Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel benachteiligt, verstoße gegen EU-Recht und sei daher nicht anwendbar, wie das Arbeitsgericht am Mittwoch, 18.03.2015, entschied (AZ: 60 Ca 4638/14).
Im öffentlichen Dienst hängt die Vergütung unter anderem von der Berufserfahrung ab. Nach einer Klausel des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder wird dabei die Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stärker berücksichtigt als die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung.
Das Arbeitsgericht Berlin hält dies nach EU-Recht für unzulässig. In einem österreichischen Fall habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass Dienstzeiten bei verschiedenen Arbeitgebern gleich anzurechnen sind (Urteil vom 05.12.2013, AZ: C-514/12). Andernfalls würden insbesondere auch Wanderarbeitnehmer aus anderen EU-Ländern benachteiligt.
Hier gehe es nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zwar nicht mehr um Dienstzeiten, sondern um „einschlägige Berufserfahrung“. Dieser Unterschied führe in der Frage der unterschiedlichen Behandlung früherer Beschäftigungsverhältnisse aber zu keiner anderen Bewertung.
Im Streitfall sei daher die Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber „in gleichem Umfang anzurechnen“. Hiergegen ließ das Arbeitsgericht allerdings die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu.
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