Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09.11.2017 entschieden (AZ: 5 Sa 314/17).
Der heute 46 Jahre alte Kläger war örtlicher Vertriebsdisponent einer überregionalen Leiharbeitsfirma am Standort Mainz. Seine Vergütung betrug zuletzt 2.600,00 € monatlich. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er ordentlich zum 30.11.2015.
Mit dem ihm ausgestellten Arbeitszeugnis war er nicht einverstanden. Neben verschiedenen Formulierungen störte ihn auch, dass es geknickt und mit einer Heftklammer getackert war.
Bei den Formulierungen konnte der Arbeitnehmer schon vor dem Arbeitsgericht Mainz geringe Nachbesserungen durchsetzen. Seine Klage gegen Knicke und Heftklammer blieb dagegen vor Arbeitsgericht und nun auch vor dem LAG ohne Erfolg.
Bezüglich der Knicke verwies das LAG auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus 1999, noch kurz vor dessen Umzug von Kassel nach Erfurt. Danach dürfen Arbeitszeugnisse zweimal gefaltet sein, damit sie in einen üblichen Geschäftsbriefumschlag passen (Urteil vom 21.09.1999, AZ: 9 AZR 839/98).
Wichtig sei, dass das Zeugnis „kopierfähig“ ist und sich die Knicke auf der Kopie nicht abzeichnen, betonte hierzu das LAG. Hier habe zudem der Arbeitgeber das Zeugnis in einem DIN-A4-Umschlag verschickt, der vermutlich erst vom Postboten geknickt worden sei, damit der Brief in den überfüllten Briefkasten passt.
„Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis“, heißt es weiter in dem Mainzer Urteil. Darin liege kein „Geheimzeichen“. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis Kennern vermitteln könnte, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.
Das BAG hatte 1999 auch normale Knicke nicht als Geheimzeichen gewertet. Als typisches Geheimzeichen für ein Arbeitszeugnis gilt dagegen beispielsweise eine unterstrichene Telefonnummer, die darauf hindeutet, dass ein Arbeitgeber bereit ist, telefonisch abweichende Auskünfte zu erteilen.
Auch über das Urteil des Arbeitsgerichts hinausgehende inhaltliche Änderungen kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, so das LAG abschließend.
Das LAG hat zwar zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Aber ich meine, es besteht keine Veranlassung, ein Arbeitszeugnis zu tackern; einfach eine Klarsichthülle verwenden und gut ist es…
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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach
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