Eine frühere Straftat kann auch dann einer Einstellung bei der Polizei entgegenstehen, wenn sie schon mehrere Jahre zurückliegt und noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Freitag, 22.06.2018, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 10 Sa 163/18).

Der Kläger hatte sich 2017 für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz beworben. Das Land Berlin hatte seine Einstellung in Aussicht gestellt, allerdings unter Vorbehalt der Leumundsprüfung.

Bei dieser ergab sich, dass der Mann 2009 wegen schwerer Körperverletzung zu acht Monaten Haft verurteilt worden war. Er war im Zeitpunkt der Tat 20 Jahre alt, das Gericht hatte aber noch Jugendstrafrecht angewandt.

Das Land Berlin nahm den Strafeintrag zum Anlass, den Bewerber abzulehnen. Dagegen klagte er.

Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 17.05.2018 wies das LAG Berlin die Klage nun ab. Trotz des längeren Zeitraums von hier acht Jahren zwischen Strafurteil und Bewerbung habe das Land „eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen“.

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