Arbeitszeit kann buchstäblich wie im Flug vergehen. Denn wird ein Arbeitnehmer von seiner Firma vorübergehend an einen ferngelegenen Arbeitsplatz geschickt, so ist die Reisezeit dorthin „wie Arbeit zu vergüten“, urteilte am Mittwoch, 17.10.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 553/17).

Der Kläger ist technischer Mitarbeiter eines Unternehmens in Rheinland-Pfalz, das sich auf technische Akustik und Schallschutz spezialisiert hat. Er ist für Inspektionen und als Bauleiter für wechselnde Baustellen im In- und Ausland zuständig, insbesondere für den Schallschutz bei Kraftwerken. Vom 10.08. bis 30.10.2015 arbeitete er auf einer Baustelle in Bengbu, 500 Kilometer nordwestlich von Shanghai in China.

Für seine Reise dorthin bot der Arbeitgeber einen Direktflug in der Economy-Class an. Auf eigenen Wunsch flog der Bauleiter jedoch in der Business-Class, mit einem Zwischenstopp in Dubai. Für die jeweils zweitägige Hin- und Rückreise vergütete der Arbeitgeber jeweils acht Stunden pro Tag.

Mit seiner Klage fordert der Arbeitnehmer die Vergütung der gesamten Reisezeit einschließlich eines Überstundenzuschlags. Das BAG gab ihm nun zumindest teilweise recht.

Zur Begründung erklärten die obersten Arbeitsrichter, die Entsendung, hier nach China, erfolge „ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers“. Die Reisezeit sei daher „in der Regel wie Arbeit zu vergüten“.

Nach dem Erfurter Urteil gilt dies allerdings nur für die „erforderlichen“ Reisezeiten. Das sei hier der Direktflug gewesen. Daher soll nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz noch klären, wie lang die Hin- und Rückreise jeweils zwischen Wohnung und Baustelle mit dem Direktflug gedauert hätte.

Aus früheren BAG-Urteilen zu Montage-Arbeitern ergibt sich, dass die Reisezeiten dann in der Regel wie normale Arbeitszeiten zu vergüten sind. Tarifverträge dürfen allerdings eine geringere Vergütung vorsehen, wenn der Arbeitnehmer während der Reise keine Arbeitsleistung erbringt.

Das Erfurter Urteil gilt für Entsendungen zu Arbeitsorten, die deutlich entfernter sind als der übliche Arbeitsplatz. Wo die Grenze liegt und was für kurze aber ferngelegene Termine gelten, blieb zunächst offen. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit auch Warte- und Übernachtungszeiten zur vergütungspflichtigen Reisezeit gehören.

Nicht entschieden hat das BAG, inwieweit die Reisezeiten in die zulässigen Höchstarbeitszeiten von in der Regel acht Stunden (maximal zehn Stunden) pro Tag und 48 Stunden (maximal 60 Stunden) pro Woche einzurechnen sind. Eine volle Anrechnung wäre bei Flügen wie hier nach China schon rein rechnerisch gar nicht möglich, weil allein der Flug von Frankfurt am Main nach Shanghai mehr als zehn Stunden dauert.

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