Verunglückt ein Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier eines Kunden auf dem Oktoberfest, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Unfallfolgen aufkommen. Denn für einen Unfallversicherungsschutz muss es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers und nicht die eines Kunden handeln, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 05.10.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 115 U 309/17).

Im konkreten Fall wurde der Kläger, ein Monteur, von seinem Arbeitgeber bei einer Brauerei in München eingesetzt. Wie jedes Jahr lud die Brauerei im September 2016 seine Mitarbeiter und die bei ihr tätigen Arbeitnehmer anderer Unternehmen in ihr Festzelt auf dem Oktoberfest ein.

Der Monteur und sieben weitere Kollegen seiner Firma nahmen die Gelegenheit beim Schopf und ließen sich in dem Festzelt ordentlich bewirten. Als der Kläger gegen 22.00 Uhr betrunken den Heimweg antrat, prallte er gegen einen Strommast. Bei dem Unfall brach er sich einen Halswirbel.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab.

Vor Gericht führte der Arbeitnehmer an, dass der Oktoberfestbesuch „in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit“ gestanden habe. Dieser diente der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kunden. Sein Arbeitgeber habe den Festbesuch gebilligt. Der Besuch sei auch teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.

Das Sozialgericht entscheidet gegen den Kläger

Doch in seinem Urteil vom 01.10.2018 lehnte das Sozialgericht die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Zwar könne eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie ein Betriebsausflug unter dem Unfallversicherungsschutz fallen. Damit die Teilnahme als versicherte Tätigkeit gilt, müsse aber der Arbeitgeber diese durchführen oder durchführen lassen.

Auch müsse klar sein, dass die Teilnahme aller Betriebsangehörigen oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei.

Danach habe es sich bei dem Oktoberfestbesuch nicht um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt. So sei die Veranstaltung von dem Kunden und nicht von dem Arbeitgeber des Monteurs durchgeführt worden. Die Teilnehmer seien auch nicht ganz überwiegend Angehörige des Betriebs des Klägers gewesen. Weder sei ein Vertreter der Unternehmensleitung anwesend gewesen, noch seien die Kosten für Speisen und Getränke von der Firma übernommen worden. Dass der Festbesuch der Beziehungspflege diente, reiche für die Anerkennung als versicherten Wegeunfall nicht aus, entschied das Sozialgericht.

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