Unternehmen können von einem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er seine Tätigkeit zu Hause im sogenannten Home-Office ausübt. Dies ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Dienstag, 18.12.2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 17 Sa 562/18). Es hob damit eine Kündigung wegen „Arbeitsverweigerung“ als unwirksam auf.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einen örtlichen Betrieb geschlossen. Einem dort tätigen Ingenieur bot er an, seine Arbeit künftig als Telearbeit im Home-Office zu erledigen. Der Ingenieur war hierzu nicht bereit, und sein Arbeitgeber kündigte schließlich wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“.

Doch die Kündigung ist unwirksam, urteilte das LAG. Arbeitsvertraglich sei der Ingenieur nicht zur Telearbeit verpflichtet gewesen. Eine Zuweisung der Arbeit im Home-Office allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers scheide aber aus. Die Arbeit zu Hause unterscheide sich erheblich von der Arbeit im Betrieb, zu der Arbeitnehmer üblich verpflichtet seien.

Dass Arbeitnehmer teilweise selbst an einer Arbeit im Home-Office interessiert sind, um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, „führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers“, stellte das LAG in seinem Urteil vom 10.12.2018 klar.

 

Fünfteilige Artikel-Serie zu den “10 typischen Fehlern bei der Arbeitgeberkündigung”

Form, Inhalt, Zustellung, Fristen: Arbeitgeber müssen Vieles beachten, damit eine Kündigung rechtswirksam ist. Die nachfolgenden zehn Fehler können Arbeitgebern teuer zu stehen kommen, wenn der Gekündigte vors Arbeitsgericht zieht. Dieser fünfteilige Beitrag möchte Arbeitgebern helfen, diese Fehler zu vermeiden und außerdem Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine erhaltene Kündigung einer ersten Prüfung zu unterziehen.

 

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