Form, Inhalt, Zustellung, Fristen: Arbeitgeber müssen Vieles beachten, damit eine Kündigung rechtswirksam ist. Die nachfolgenden zehn Fehler können Arbeitgebern teuer zu stehen kommen, wenn der Gekündigte vors Arbeitsgericht zieht. Dieser fünfteilige Beitrag möchte Arbeitgebern helfen, diese Fehler zu vermeiden und außerdem Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine erhaltene Kündigung einer ersten Prüfung zu unterziehen.

1. Die Kündigung ist nicht schriftlich erfolgt 

Mit den Worten „Sie sind gefeuert!“ ist es nicht mehr getan; früher ging es noch mündlich, heutzutage ist das nicht mehr möglich. Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz in § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) die Schriftform vor. Das Schriftformerfordernis gilt übrigens beidseits, also sowohl für die Arbeitgeberkündigung als auch für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers und für alle Arten von Kündigungen: ordentliche, außerordentliche sowie Änderungskündigungen.

Mit der gesetzlich vorgesehen Schriftform für Kündigungen wird einerseits der Zweck verfolgt, die Rechtssicherheit für Beschäftigte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen. Andererseits werden aufgrund der vereinfachten Beweisführung die Arbeitsgerichte entlastet und Kündigungsschutzverfahren beschleunigt. Das Schriftformerfordernis erfüllt aber auch eine Warnfunktion: der Erklärende wird veranlasst, sich vor Ausspruch der Kündigung über dessen Ernsthaftigkeit und ihre Folgen Gedanken zu machen.

Die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax, E-Mail, SMS oder Whatsapp-Nachricht ist daher unwirksam. Es empfiehlt sich daher, für die Erklärung der Kündigung das übliche Firmenbriefpapier zu verwenden.

2. Die eigenhändige Namensunterschrift unter der Kündigung fehlt

Die Kündigung ist ungültig, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben hat. Der Schriftzug muss zwar nicht leserlich, aber die Andeutung von Buchstaben und ihre Zusammensetzung müssen erkennbar sein. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, dass der individuelle Schriftzug die Identität des Unterzeichners ausreichend kennzeichnet, er also einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel oder mittels Initialen genügt nicht. Auch eine eingescannte Unterschrift ist nicht ausreichend.

Deshalb sollten Arbeitgeber bei der Unterzeichnung der Kündigung ein wenig Mühe walten lassen.

Teil 2 der Artikel-Serie finden Sie hier.

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