Autonomes Fahren gilt als die Technologie, die unsere zukünftige Art uns fortzubewegen, am stärksten verändern wird. Das Auto fährt von selbst, während man Zeitung lesen, schlafen, Filme schauen, lernen, arbeiten kann – und all das, ohne auf den Verkehr achten zu müssen. Es gibt keinen menschlichen Fahrzeugführer mehr. Dies stellt die fünfte und somit die höchste Stufe zum selbstfahrenden Auto dar. Darunter gibt es verschiedene Stufen des automatisierten Fahrens. Der Fahrer darf dabei nur in bestimmten Situationen das Auto selbst fahren lassen, wie z.B. beim automatischen Einparken. Die erste Stufe zum selbstfahrenden Auto stellt das assistierte Fahren dar. Dabei verfügt ein Auto über Fahrassistenzsysteme, wie einen Geschwindigkeitsregler oder Spurassistenten, die lediglich unterstützend wirken. Der Fahrer übernimmt noch die Hauptarbeit beim Fahren.

A. Pläne und Technologien

In Deutschland, dem Nummer 1 Standort für die Autoindustrie, gibt es bereits konkrete Pläne für das autonome Fahren. So wurde z.B. die Autobahn A9 bereits 2015 in das Digitale Testfeld Autobahn verwandelt, wo die ersten automatisierten bzw. autonomen Prototypen und Techniken im echten Verkehr erprobt werden. Auf der CeBiT führte VW seinen autonomen Prototypen, den Sedric (Self Driving Car), vor. Dort waren nicht nur die großen Automobilhersteller vertreten, sondern auch ein Aachener Start-Up, das unter Anleitung von einem Professor der TH Aachen, ein autonomes Stadtauto, den e.Go, entwickelte.

Ein zentrales Element für das autonome Fahren ist die sogenannte C2X-Kommunikation. Dies bezeichnet die „car-to-anything”-Kommunikation, also wie das Fahrzeug mit seiner Umgebung in Kontakt tritt. Unterfälle dazu sind C2C (Car-to-Car) und C2I (Car-to-Infrastructure). All diese Kommunikationsarten sollen für einen unfallfreien Verkehr sorgen. Gerade für diese Kommunikation ist die lückenlose Abdeckung mit Highspeed LTE-Mobilfunk – noch besser natürlich mit 5G, sobald dieses verfügbar ist – erforderlich. Die C2I-Kommunikation ist z.B. für das Traffic Light Information System wichtig. Dadurch können Fahrzeuge von der Ampel selbst erfahren, welche Ampelschaltung auf sie wartet.

Ebenfalls wichtig für die autonomen Fahrzeuge ist die Übermittlung und der Empfang von GPS-Standortdaten. Dies wird unter anderem für das seit dem 31.03.2018 für alle Neuwägen verpflichtend eingebaute eCall-System benötigt. Dabei ruft das Auto bei einem Autounfall selbstständig den Rettungsdienst und übermittelt dabei auch gleichzeitig die GPS-Standortdaten.

B. Rechtsfragen

All diese technische Neuerungen werfen natürlich auch rechtliche Fragen auf. Ohne die rechtliche Regulierung dürfen viele dieser Technologien noch nicht auf der Straße in den Einsatz kommen. Folgende Rechtsgebiete sind vom autonomen Fahren betroffen:

1. Haftungsfragen

Noch ist die Frage offen, wer haftet, wenn ein autonomes Fahrzeug einen Unfall verursacht oder allgemein gegen Straßenverkehrsregeln verstößt. So wird unter anderem vertreten, dass die Halterhaftung aus § 7 StVG auf den Hersteller bzw. den Software-Produzenten ausgeweitet werden soll. Der Benutzer des autonomen Wagens habe schließlich keine Eingriffsmöglichkeit und Verschulden bzgl. Softwarefehlern kann ihn auch nicht treffen. Eine weitere Ansicht will, dass weiterhin nur der Halter des autonomen Fahrzeugs in Verantwortung gezogen wird, da er das Kfz im Unfallmoment in Betrieb hatte. Diese Haftungsfragen gehen einher mit der Beurteilung, wer für künstliche Intelligenz haftet. So ist zu klären, ob Maschinen mit künstlicher Intelligenz eventuell als rechtsfähig gelten sollen und somit als sogenannte e-Person zur Haftung herangezogen werden können. Folglich würde das Fahrzeug selbst haften. Dies könnte in den Fällen hilfreich sein, wenn das Auto alleine – ohne Insasse – unterwegs ist und auf diesem Weg einen Unfall verursacht.

2. Telekommunikationsrecht

Im Rahmen des Telekommunikationsrechts werden vor allem durch die interaktive Vernetzung der Fahrzeuge mit ihrer Umgebung via LTE bzw. 5G Fragen aufgeworfen. Wie läuft es mit der Verarbeitung von Standortdaten ab (§ 98 TKG), gelten die Automobilhersteller als TK-Anbieter? So wird die Versteigerung des 5G-Netzes der Bundesnetzagentur nicht nur auf unsere persönlichen Handy-Empfang auswirken, sondern in Zukunft auch entscheidend sein für unsere Fortbewegung.

3.Datenschutz

Mit dem TK-Recht und der dauerhaften Vernetzung der Fahrzeuge einhergehend, werden auch datenschutzrechtliche Fragen aufgeworfen. Das Auto kommuniziert mit seiner Umwelt, sammelt Standortdaten und Informationen über die Personen im Auto. Welche Musik wird gehört, wer ist angeschnallt, wie lange wird telefoniert, …? Schon in den automatisierten Fahrzeugen werden unzählige Informationen über das Fahrverhalten und vor allem über den Fahrer selbst analysiert. All diese Daten werden aufgrund der Masse der Daten in die Cloud ausgelagert und stehen im regen Austausch mit der Umgebung. Bei dieser Menge an Daten muss natürlich die Datensicherheit ausreichend gewährt werden. Vor allem darf aber auch das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Fahrzeugnutzer nicht zu kurz kommen. Da die autonomen Fahrzeuge auf den regen Datenaustausch angewiesen sind, könnte beim Kauf eines solchen Autos z.B. konkludent eine Einwilligung in die Datenverarbeitung und -verwendung angenommen werden.

4. Patentrecht

Das autonome Fahren ist als große, technische Neuerung mit zahlreichen Erfindungen verbunden, für die auch entsprechend viele Patente angemeldet wurden. In diesem Rechtsgebiet werden weniger zweifelhafte Fragen aufgeworfen; das Patentrecht wird vielmehr nur mittelbar betroffen.

5. Straßenverkehrsrecht

Von Änderungen des Straßenverkehrs durch das autonome Fahren wird natürlich auch die StVO oder das StVG betroffen. Wenn alle Autoinsassen nur noch Passagiere sind, könnten theoretisch sogar Kinder allein in einem Auto fahren. Braucht man dann für das Benutzen eines Autos noch ein Mindestalter? Oder einen Führerschein? Welche Straßenverkehrsschilder sind noch oder nun erforderlich?

6. Versicherungsrecht

Aufgrund der geplanten Reduzierung der Unfallzahlen wird auch fraglich werden, was von einer Versicherung abgedeckt sein kann oder muss. Anknüpfend an die Haftungsfragen kann man auch überlegen, wer der Versicherungsnehmer ist. Soll das weiterhin der Fahrzeughalter sein oder wird das Ganze auf den Hersteller ausgeweitet?

C. Ausblick

Im Telekommunikationsrecht soll mit dem European Electronic Communications Code (EECC), der eine Novelle des TK-Rechts auf europäischer Ebene vorsieht, der Weg für Technologien, die auf 5G-Netze angewiesen sind, geebnet werden. Die Mitgliedstaaten sollen die darin enthaltenen Bestimmungen bis 2020 in ihrem nationalen Recht umsetzen. Dadurch können schon einige Fragen, die dieses Rechtsgebiet im Hinblick auf autonomes Fahren betreffen, geklärt werden. Laut der EU-Kommission kann bereits im Sommer 2019 mit einer umfassenden europäischen Regelung gerechnet werden, die autonomes Fahren rechtlich regelt. Dieses Ziel wurde in der Amsterdamer Erklärung von 2016 bei der EU-Verkehrskonferenz festgelegt.

Im Gegensatz dazu ist die deutsche Gesetzgebung relativ still geworden, seit eine für das autonome Fahren einberufene Ethikkommission 2017 ihren Bericht ablieferte. Es wurde zwar durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes automatisiertes Fahren erfasst, allerdings ist dies nicht auf das autonome Fahren anwendbar. In der dortigen Regelung muss der Fahrer noch wahrnehmungsbereit sein. Anders sieht das Ganze aber in der USA aus. Dort bestimmt jeder Staat selbstständig seine Rechtslage im Hinblick auf autonome Fahrzeuge.

International wurden noch keine konkreten Bestrebungen begonnen, das autonome Fahren einheitlich zu regeln. Es gibt zwar das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1981. Wie diese Jahreszahl vermuten lässt, ist dort ein Fahrer noch unstreitig als fester Bestandteil des Fahrens vorgesehen. Allerdings wurde inzwischen in Art. 8 dieses Übereinkommens teilautomatisiertes Fahren als zulässig erklärt, wobei der Fahrer trotzdem noch bereit sein muss, im Notfall einzugreifen.

Wie genau die autonomen Fahrzeuge der Zukunft aussehen werden und wie diese Fortbewegung konkret rechtlich geregelt sein wird, kann im Moment nur abgewartet werden.

Ein Gastbeitrag von: Melissa Irtel

Melissa Irtel, 20 Jahre, studierte Jura zunächst in Würzburg bis sie nach der Zwischenprüfung nach Passau wechselte. Dort studiert sie derzeit im fünften Fachsemester. 2018 machte sie ein Auslandspraktikum in einer australischen Kanzlei. Sie ist außerdem im Team von myjobfair-Blog von

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