Das Handelsblatt durfte einem Redakteur wegen dessen nicht genehmigter Veröffentlichung eines Textes in der taz zur MeToo-Debatte abmahnen. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Handelsblatt-Redakteurs wird damit nicht verletzt, urteilte am Mittwoch, 26.06.2019, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 4 Sa 970/18).

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Firmenevent eines deutschen Unternehmens in den USA. Der beim Handelsblatt angestellte Journalist Harald Schumacher war für eine Berichterstattung ebenfalls vor Ort.

In seinem Bericht schilderte er ein Gespräch mit der Unternehmerin, die das Event ausrichtete. Danach habe er seinen Verzicht, etwas essen zu wollen, ihr damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe dies dann mit einem kräftigen Griff in den Hüftspeck des Journalisten „überprüft“.

Diese Passage in den Artikel wurde mit nachträglicher Billigung des Handelsblatt-Chefredakteurs gestrichen. Schuhmacher hatte erfolglos auf eine Veröffentlichung beharrt. Daraufhin verfasste er einen Artikel für die taz mit dem Titel „Ran an den Speck“. Darin schilderte er den erlebten Übergriff der Unternehmerin und brachte den Vorfall in Zusammenhang mit der MeToo-Debatte.

Wegen der nicht genehmigten Veröffentlichung in der taz erteilte das Handelsblatt dem Redakteur eine Abmahnung. Der Verlag berief sich dabei auf den geltenden Manteltarifvertrag (MTV) für Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften.

Schuhmacher sah durch die Abmahnung seine Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.

Doch die arbeitsrechtliche Maßnahme war gerechtfertigt, urteilte das LAG Düsseldorf. Denn nach den tariflichen Regelungen bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit sei auch gerechtfertigt. Die innere Pressefreiheit des Redakteurs werde damit nicht verletzt.

Zwar sei Schuhmacher von dem Vorfall selbst betroffen gewesen. Hier überwiege aber der dienstliche Zusammenhang. So habe er über das Firmenevent berichten sollen. Auch sei die handelnde Person die Unternehmerin selbst gewesen.

In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor einer Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung die Einwilligung des Verlages einholt und im Falle einer Ablehnung vor Gericht Rechtsschutz sucht. Dies habe er aber nicht getan, so dass der Arbeitgeber ihn abmahnen durfte. Unverhältnismäßig sei dies nicht, so das LAG.

 

Kündigung erhalten?

Falls Sie eine Kündigung erhalten haben und eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Deshalb zögern Sie nicht, sondern kommen bitte sofort auf mich zu. Wenn Sie über einen Berufsrechtsschutz verfügen, übernimmt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen die Kosten der Klagerhebung. Die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehme ich gerne für Sie.

Thorsten Blaufelder - Beratung

Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite “Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder”.

Meinen YouTube-Kanal können Sie hier besuchen.

Ihr Thorsten Blaufelder: Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator, Business Coach und Referent

Bildnachweis: © Pixel – Fotolia.com