Die kranken Kinder mit zur Arbeit nehmen ist noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings stelle solch ein Vorgehen einer Arbeitnehmerin eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die grundsätzlich mit einer Abmahnung geahndet werden kann, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Montag, 09.09.2019, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Ca 642/19).

Im konkreten Fall ging es um eine Altenpflegefachkraft in der Probezeit. Als die Kinder der Frau erkrankten und der behandelnde Arzt eine Betreuungsbedürftigkeit feststellte, nahm die Pflegefachkraft sie zeitweise mit auf die Arbeit.

Einige Tage später erkrankte die Frau ebenfalls. Ihr Arzt stellte eine Grippe fest.

Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus. Begründung: Die Pflegefachkraft habe ihre Kinder mit zur Arbeit genommen und damit die zu pflegenden alten Menschen einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt.

Mit Urteil vom 04.09.2019 stellte das Arbeitsgericht ebenfalls eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten fest. Allerdings sei die Mitnahme der kranken Kinder zur Arbeit noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung aus.

Wegen der noch laufenden Probezeit sei daher hier das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist am 20.02.2019 beendet worden.

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